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OGH: Dienstverhinderung durch Krankheit
• Eine dienstgeberseitige Versetzung in den dauernden Ruhestand ist zwar nach § 130 Abs. 2 lit. c der Dienstordnung der österreichischen Bundesbahnen bei einem durchgehenden einjährigen Krankenstand ohne weitere Voraussetzungen möglich, nach lit. e dieser Bestimmung rechtfertigen jedoch ohne Hinzutreten weiterer, beispielsweise disziplinärer Umstände Krankenstände, die dieses Ausmaß nicht erreichen, für sich allein, auch wenn sie die durchschnittlichen Krankenstandszeiten weit überschreiten, die Pensionierung gegen den Willen des Betroffenen nicht. (§ 130 Abs. 2 DO der österreichischen Bundesbahnen)
( 8 Ob A 261/99 m)