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ASoK 4, April 2001, Seite 131

OGH: Kollektivvertrag / PV Arb

1. Gerade auf freiwillige Leistungen, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden. Bei Gewährung derartiger Leistungen darf der Arbeitgeber die von ihm zu Grunde gelegten Kriterien ­ bei deren Bestimmung er frei ist ­ nichtS. 132 im Einzelfall, auch nicht unkündbaren Arbeitnehmern gegenüber, willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen und einem einzelnen Arbeitnehmer das vorenthalten, was er anderen zubilligt.

2. Erfüllt ein Arbeitnehmer gleichermaßen wie seine Arbeitskollegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 DO.C in Bezug auf die Arbeitsumstände, unter denen diese Bestimmung die Gewährung einer Erschwerniszulage in den Ermessensbereich des Dienstgebers stellt, wird sogar im Dienstzettel darauf Bezug genommen und beim Einstellungsgespräch zugesichert, dass die Möglichkeit einer Erschwerniszulage bestehe, so konnte der Arbeitnehmer bei Erfüllung der im Kollektivvertrag aufgestellten Kriterien davon ausgehen, diese Leistung ebenfalls zu erhalten. ­ (§ 39 Abs. 2 DO.C der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter)

( 9 Ob A 182/00 f)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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