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ASoK 4, April 2001, Seite 130

OGH: Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen

1. Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus. Die Beschwer muss nach herrschender Auffassung zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen.

2. Ist die Jahresfrist seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen und der Arbeitnehmer nunmehr durch keine Konkurrenzklausel mehr beschränkt, so ist begrifflich ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer dem Unterlassungsgebot zuwiderhandeln könnte.

3. Die Entscheidung über die Revision hätte nur insofern praktisch-wirtschaftliche Bedeutung, als von der Entscheidung in der Hauptsache auch das Schicksal der Prozesskosten abhängt. Das in der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann jedoch nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden. ­ (§§ 461 und 528 ZPO)

( 8 Ob A 333/99 z)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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