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OGH: Betriebspension
• 1. Wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen nicht liquidiert, sondern fortgeführt wird, so ergibt die Interessenabwägung, dass auch gewaltige wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gegenwart nicht die Einstellung von Pensionsleistungen für alle Zukunft etwa auch für den Fall, dass eine nachhaltige Besserung der Ertragslage eine wenigstens teilweise Wiederaufnahme der Pensionsleistung erlaube rechtfertigen.
• 2. Die Frage, wann eine derartige nachhaltige Besserung der Ertragslage anzunehmen ist, ist in erster Linie im Wege der Auslegung der vorliegenden Widerrufsklausel zu lösen.
• 3. Unter der für den Widerruf und das Wiederaufleben der zugesagten Pensionsleistungen maßgeblichen Wirtschaftslage des Unternehmens ist die wirtschaftliche Lage jenes Unternehmens gemeint, das als Arbeitgeber die Pensionsleistungen zugesagt hat. In die Prüfung, ob eine nachhaltige und wesentliche Besserung der Ertragslage erfolgt ist, sind alle Nachfolgegesellschaften einzubeziehen.
• 4. Hinsichtlich der Frage des Maßstabes für eine nachhaltige und wesentliche Besserung der Ertragslage ist auf das Unternehmensergebnis vor Bildung oder Auflösung von Rücklagen und ohne Gewinn- bzw. Verlustvortrag ab...