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ASoK 4, April 2001, Seite 129

OGH: Dienstverhältnis / Befristung

Die Befristung des Dienstverhältnisses einer EDV-Spezialistin nach einem Probemonat auf weitere zwei Monate ist sachlich gerechtfertigt. Es kommt daher bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin nicht zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots. ­ (§ 10 a MSchG)

„Gemäß § 19 Abs. 2 AngG dauert die Probezeit einen Monat. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten gelöst werden. Es werden jedoch auch öfters Arbeitsverhältnisse zur Erprobung befristet abgeschlossen. Ein solcher befristeter Abschluss ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht. Je höher die Qualifikation ist, desto länger wird ein solches befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden können, um noch ein sachlich gerechtfertigtes zu sein. Für gehobene Positionen wie die der Klägerin ­ sie ist Akademikerin und EDV-Spezialistin im technischen Bereich ­ wird eine Erprobung sogar im Ausmaß von sechs Monaten für sachlich gerechtfertigt gehalten (Knöfler, Kommentar MSchG 215 f.). Hingegen wird die mehrmonatige Befristung eines Arbeitsverhältnisses etwa einer Regalbetreue...

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