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Eingeschränkte Beitragshaftung des Geschäftsführers
• Eingeschränkte Beitragshaftung des Geschäftsführers (§ 67 Abs. 10 ASVG)
(Änderung der Rechtsprechung!); ARD 5190/10/2001
Abgesehen von der Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte Beiträge im Falle der Nichtweiterleitung der einbehaltenen Dienstnehmeranteile an die Gebietskrankenkasse (§ 114 ASVG) oder infolge von Melde- und Auskunftspflichtverletzungen (§ 111 ASVG) oder bei strafrechtlicher Gläubigerbegünstigung besteht für den Geschäftsführer keine Beitragshaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG im Falle der Nichtzahlung der Löhne. Dem ASVG ist keine § 80 Abs. 1 BAO vergleichbare Bestimmung zu entnehmen. Dem Sozialversicherungsträger steht jedoch der ordentliche Rechtsweg zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen offen.