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ASoK 4, April 2001, Seite 136

OGH: Personenschäden im Arbeitsverhältnis

1. Ist ein Verschulden des Arbeitgebers am Unfall nicht erwiesen, kommt nur die Haftung nach dem EKHG oder nach § 1014 ABGB in Betracht. Beide Haftungsgründe können nur zum Tragen kommen, wenn der Arbeitgeber als Halter bzw. Mithalter zu qualifizieren ist.

2. Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Betrieb erfolgt auf eigene Rechnung des Halters, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis wie z. B. auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug kommt es dabei nicht an; ebenso wenig darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist. Maßgebend ist nur, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben.

3. Kommt die alleinige Verfügung über die betroffenen Fahrzeuge nicht dem Arbeitgeber, sondern einer davon verschiedenen GmbH zu, die auch Eigentümerin der Fahrzeuge ist und die Kosten des Betriebes trägt, scheidet eine Haftung des Arbeitgebers nach dem EKHG aus und kommt eine Haftung nach § 1014 ABGB von vornherein nicht in Betracht. Diese Haft...

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