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ASoK 4, April 2001, Seite 133

OGH: Hausbesorger

1. Dem Hausbesorger obliegt nach § 4 Abs. 1 lit. e HbG das Reinigen der Gehsteige und ihre Bestreuung, soweit dies in Erfüllung der dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften obliegenden Pflichten erforderlich ist. Unter den bestehenden Vorschriften sind die Verpflichtungen nach § 93 Abs. 1 und 1a StVO zu verstehen.

2. Dass gegenüber der Arbeitnehmerin durch Jahre hindurch nicht konkret auf der Reinigung dieses einen Meter breiten Streifens der öffentlichen Straße bestanden wurde, entband die Arbeitnehmerin nicht von dieser gesetzlichen, sohin nicht auf Schikane beruhenden Verpflichtung. Das bloße Nichtverlangen der Reinigungsarbeiten durch Jahre hindurch hatte für sich allein keinen Erklärungswert, denn an die Schlüssigkeit einer aus dem Stillschweigen abgeleiteten Willenserklärung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Im Hinblick auf die gesetzliche Anrainerverpflichtung hätte es mehr als der bloßen Unterlassung, auf der Einhaltung dieser Verpflichtung zu bestehen, bedurft, um zu einer konkludenten Änderung des Dienstvertrages zu gelangen.

3. Dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die ideellen und materiellen Interessen des...

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