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ASoK 4, April 2001, Seite 106

Berufsschutz im Pensionsrecht

Völlig unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen

Mag. Wolfgang Müller

In Verfahren über Pensionen der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspensionen) kommt der Frage, ob Berufsschutz besteht oder nicht, zentrale Bedeutung zu.

Bei Anträgen auf Pensionen der geminderten Arbeitsfähigkeit wird neben dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, wie Wartezeit, Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten, etc. besonders geprüft, ob der Pensionswerber aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben und ob er in einen anderen Beruf verwiesenS. 104 werden kann. Bei der ärztlichen Untersuchung, welche nach medizinischen Leistungskalkülen erfolgt, wird festgestellt, ob die bisherige Berufstätigkeit in einem festgelegten Zeitraum noch ausgeübt werden kann oder nicht. Wenn sie nicht mehr ausgeübt werden kann, wird geprüft, ob Berufsschutz besteht, oder ob der Pensionswerber in einen anderen Beruf mit gleichwertigen Fertigkeiten und Kenntnissen verwiesen werden kann.

Begriff und Inhalt

Unter Berufsschutz versteht man den Schutz vor Verweisung in einen anderen Beruf, wenn der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Ob Berufsschutz vorliegt, muss in jedem einz...

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