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OGH: Insolvenz-Ausfallgeld
• 1. § 49 a ASGG i. d. F. BGBl. Nr. 624/1994 gilt nicht für das Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen.
• 2. § 1 Abs. 3 Z 3 a IESG ist dahingehend zu präzisieren, daß der für den selben Zeitraum geltend gemachte höhere Anspruch den niedrigeren ausschließt, gleichgültig, ob es sich um die Konkurrenz zweier Ansprüche auf Kündigungsentschädigung oder eines Anspruchs auf laufendes Entgelt und eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung handelt. Wurde für einen identen Zeitraum bereits Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt, kann nur noch ein darüber hinausgehender Differenzbetrag begehrt werden. – (§§ 1 Abs. 3 Z 3 a, 3 Abs. 2 Z 2 IESG, § 49 a ASGG, § 1333 ABGB)
„Die beklagte Partei meint, gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 IESG in der hier maßgebenden Fassung vor der IESG-Novelle 1997 gebühre Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1-3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1 IESG, diese Bestimmung enthalte jedoch keine Aussage über die Höhe des Zinssatzes. Das IESG sichere grundsätzlich nur aufrechte Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber; bei den hier in Betracht kommenden Zinsen handle es sich um eine systemwidrige Ausnahme, weil gemäß § 58 Z 1 KO auch dem Arbeitnehmer seit der Konkurseröffnung laufende Zinsen als Konkursforderungen nicht zustünden.
Da das IESG keine gesonderte Bestimmung für die Höhe der Zinsen ab Konkurseröffnung enthalte, liege eine analoge Anwendung des § 1333 ABGB i. V. m. § 2 RGBl. Nr. 1868/92 nahe, weshalb die Höhe der gesetzlichen Zinsen ab Konkurseröffnung nach dem IESG – trotz § 49 a ASGG weiterhin – 4% betrage. Dieser Auffassung ist beizupflichten, da dem Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld kein entsprechender originärer Anspruch gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegt. Der nur in Arbeitsrechtssachen anzuwendende, durch die ASGG-Novelle BGBl. Nr. 624/1994 eingefügte § 49 a ASGG soll nach den EB zu RV 1654 BlgNR 18.GP 34 durch sachgerechte Anhebung des gesetzlichen Jahreszinssatzes einen zusätzlichen Anreiz zur pünktlichen Zahlung arbeitsrechtlicher Forderungen schaffen. Dieser Gesetzeszweck wurde in den Materialien zur WGN 1997, mit der § 49 a ASGG durch eine wesentliche Erhöhung des Zinssatzes abgeändert wurde, noch mehr betont: Der derzeitige Gesamtzinssatz von 4,5% (Diskontsatz von 2,5% zuzüglich 2%) reiche nicht aus, um einzelne „schwarze Schafe" davon abzuhalten, sich durch rechtlich völlig unbegründete Leistungsverweigerungen auf Kosten von Anspruchsberechtigten und Mitbewerbern Vorteile zu verschaffen, die insbesondere in der Ersparnis der üblichen bankmäßigen Kreditzinsen lägen (EB zur RV S. 330898 BlgNR 20.GP 55). Darüber hinaus ist § 49 a Satz 2 ASGG allenfalls dann anwendbar, wenn es sich um den Verzug des Arbeitgebers handelt, nicht aber dann, wenn ein Verzug des Arbeitgebers und damit ein originärer Zinsenanspruch gegen diesen als Grundlage für den gesicherten Anspruch ausscheidet."
( 8 Ob S 289/98 b)