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ASoK 10, Oktober 1999, Seite 334

OGH: Betriebsrat / Disziplinarordnung

1. Darf auf Grund einer Disziplinarordnung eine Kündigung nur nach Abwicklung eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden, so hat der Arbeitgeber durch die Selbstbeschränkung des dem Arbeitgeber nach den Normen des materiellen Rechts zustehenden Kündigungsrechts das in der Betriebsvereinbarung geregelte Disziplinarverfahren seinem erst rechtsgestaltenden Kündigungsausspruch vorzuschalten und die diesbezügliche Empfehlung der Disziplinarkommission abzuwarten.

2. Die gerichtliche Überprüfbarkeit eines Disziplinarerkenntnisses und des vorgeschalteten Disziplinarverfahrens besteht nicht nur in bezug auf die angelasteten Disziplinarvergehen, sondern auch im Hinblick auf Mängel, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommission zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Darunter sind vor allem schwerwiegende Verletzungen unabdingbarer fundamentaler Grundsätze eines fairen Verfahrens zu verstehen, die unabhängig davon, ob die Entscheidung sachlich richtig ist, dem Gewicht von Nichtigkeitsgründen entsprechen. – (§§ 96 Abs. 1 Z 1, § 102 ArbVG)

„Die mit Zustimmung des Betriebsrates errichtete und von ihm beschickte Disziplinarkommission ist ein neutraler Dritter zur Gestaltung der Rechtslage...

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