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OGH: Präsenzdienst / Anrechnung
• 1. Die Rechte, die das APSG 1991 dem Arbeitnehmer einräumt, können weder einzelvertraglich noch durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung aufgehoben oder beschränkt werden. Das Schweigen des Kollektivvertrages für das graphische Gewerbe zu Fragen der Anrechnung des Präsenzdienstes kann nicht dahingehend gedeutet werden, daß ein Arbeitnehmer, der in Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflicht einen ordentlichen Präsenzdienst ableistet, bei Vorrückungen in höhere Bezüge von der Anrechnung des Präsenzdienstes ausgeschlossen werden soll.
• 2. Bei Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses ist die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes auf die für die Vorrückung erforderliche Dienstzeit gemäß § 8 APSG anzurechnen. – (§ 8 APSG)
( 9 Ob A 320/98 v)