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ASoK 10, Oktober 1999, Seite 308

Sonderausbildung für PflegedienstleiterInnen in Ambulatorien

Univ.-Prof. DDr. Günther Löschnigg

Der Bestimmung des § 11 a Krankenanstaltengesetz (KAG) zufolge ist für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen eine geeignete diplomierte Krankenpflegeperson als verantwortlicher Leiter (Oberin) des Pflegedienstes zu bestellen. Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) sieht in § 17 Abs. 4 als erweiterten Tätigkeitsbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt vor und setzt hiefür in § 17 Abs. 5 eine gewisse Beschäftigungsdauer im gehobenen Dienst und eine entsprechende Sonderausbildung voraus. Während § 11 a KAG nur von einer geeigneten diplomierten Krankenpflegeperson als Leiterin des Pflegedienstes spricht, verlangt § 17 GuKG eine Sonderausbildung. Damit stellt sich die Frage, ob neu zu bestellende Pflegedienstleiter(innen) in Ambulatorien in Zukunft eine Sonderausbildung i. S. d. GuKG benötigen oder nicht.

1. Das Verhältnis von GuKG und KAG

Das österreichische Krankenanstaltengesetz regelt die grundsätzlichen Strukturen von Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten). Dazu gehören etwa allgemeine Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten, Regelungen zur Qualit...

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