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ASoK 10, Oktober 1999, Seite 330

OGH: Turnusarzt / Abfertigung

Gemäß dem Kärntner Vertragsbedienstetengesetz (KtnVBG) ist die Turnusarztzeit bei Berechnung der Abfertigung dann zu berücksichtigen, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf der Turnuszeit fortgesetzt wird. – (§ 83 KtnVBG)

„Gemäß § 83 Abs. 8 des KtnVBG (W v. LGBl. Nr. 73/1994) sind für die Berechnungen der Abfertigung Dienstzeiten zu einer inländischen Gebietskörperschaft der Dauer des Dienstverhältnisses zuzurechnen. Die Zurechnung ist u. a. dann ausgeschlossen (die anderen dort genannten Fälle kommen hier nicht in Betracht), wenn das Dienstverhältnis auf eine Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre. Gemäß Abs. 2 leg. cit. besteht ein Abfertigungsanspruch u. a. dann nicht, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat (Z 1) oder, wenn es sich bei dem Dienstverhältnis um ein Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 ÄrzteG 1984/373 zum Zweck der Ausbildung zum praktischen Arzt handelt (Z 9). Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das bereits § 83 Abs. 2 Z 9 KtnVBG dem Anspruch des Klägers entgegenstehe, kann nicht...

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