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Abfertigungsbemessungsgrundlage bei Urlaub oder Krankenstand im Beobachtungszeitraum
• Abfertigungsbemessungsgrundlage bei Urlaub oder Krankenstand im Beobachtungszeitraum (§ 23 AngG)
OGH 9 Ob A 20/99b v. ; ARD 5054/7/99.
Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit von Überstunden beim Urlaub und Krankenstand ist grundsätzlich ein Zeitraum von 13 Wochen heranzuziehen. Fallen in diesen Zeitraum Urlaubs- oder Krankenstandszeiten, sind diese Zeiten zu neutralisieren. Beispiel: zwei Wochen Krankenstand; es sind die durchschnittlichen Überstunden der restlichen 11 Wochen zu ermitteln. Bei der Abfertigung beträgt der Zeitraum für die Beurteilung der Regelmäßigkeit ein Jahr. Dabei sind Zeiten von Urlaub und Krankenstand nicht (!) zu neutralisieren, weil durch das Ausfallprinzip das Urlaubs- und Krankenentgelt ohnedies schon durchschnittliche Überstunden enthält.