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ASoK 10, Oktober 1999, Seite 307

Meldepflichten des Arbeitgebers nach dem Mutterschutzgesetz

Dr. Hans Trattner

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin oder nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung hievon dem zuständigen Arbeitsinspektorat Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. Hierbei sind Name, Alter, Tätigkeit und der Arbeitsplatz der werdenden Mutter sowie der voraussichtliche Geburtstermin anzugeben. Eine Abschrift der Meldung an die Arbeitsinspektion ist der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber zu übergeben.

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