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Gewinnausschüttung an Kommanditisten nicht beitragspflichtig
• Gewinnausschüttung an Kommanditisten nicht beitragspflichtig (§ 49 ASVG)
VwGH 96/08/0376 v. , ZAS 4/99 (Juli), 27 (Judikaturbeilage, Bernhard W. Gruber).
wenn es sich nicht um „verschleierte Gehaltszahlungen" handelt. Die anderen Gesellschafter, die nicht Geschäftsführer waren, erhielten Ausschüttungen nach denselben Maßstäben.
Anm.: Ein Kommanditist kann – neben seiner Kommanditbeteiligung – auch Dienstnehmer der K(E)G sein. Für ein selbständiges Nebeneinanderstehen von Dienst- und Gesellschaftsverhältnis ist jedoch erforderlich, daß sich die jeweiligen Vertragsinhalte deutlich abgrenzen lassen . Beitragspflichtig sind dann nur die Vergütungen für die Erwerbstätigkeit, nicht die Kapitaleinkünfte (Ausnahme: Die Erwerbstätigkeit ist im Verhältnis zum damit verbundenen Arbeitseinsatz unangemessen niedrig vergütet). Der Teil der Einkünfte, der auf die Kommandit(Kapital)beteiligung entfällt, ist versicherungsfrei: Diese Einkünfte sind ja kein Entgelt aus dem bestehenden Dienstverhältnis (daher nicht ASVG), aber auch keine Erwerbseinkünfte (daher nicht § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG). Im Bereich des GSVG dürfte allerdings im Hinblick auf die VwGH-Judikatur (insbesondere 87/08/0054 v. ) eine...