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OGH: Kündigungstermin
S. 332• 1. Auch bei Wahl einer längeren als der gebotenen Kündigungsfrist muß der vorgeschriebene Kündigungstermin eingehalten werden.
• 2. Der Begriff „Ende einer Lohnwoche" hängt nicht von der Vereinbarung über die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ab. Die Zeit der Wochenendruhe ist als Teil der Lohnwoche zu berücksichtigen.
• 3. Durch eine abweichende Vereinbarung über die Fälligkeit des Arbeitsentgelts – statt wöchentlicher Lohnzahlung monatliche – wird der Kündigungstermin nicht verändert. – (§§ 1154 Abs. 2 und 1159 ff. ABGB, § 77 GewO)
( 8 Ob A 57/99 m)