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ASoK 10, Oktober 1999, Seite 331

OGH: Kündigungstermin

S. 3321. Auch bei Wahl einer längeren als der gebotenen Kündigungsfrist muß der vorgeschriebene Kündigungstermin eingehalten werden.

2. Der Begriff „Ende einer Lohnwoche" hängt nicht von der Vereinbarung über die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ab. Die Zeit der Wochenendruhe ist als Teil der Lohnwoche zu berücksichtigen.

3. Durch eine abweichende Vereinbarung über die Fälligkeit des Arbeitsentgelts – statt wöchentlicher Lohnzahlung monatliche – wird der Kündigungstermin nicht verändert. – (§§ 1154 Abs. 2 und 1159 ff. ABGB, § 77 GewO)

( 8 Ob A 57/99 m)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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