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ASoK 10, Oktober 1999, Seite 332

OGH: Schadensersatzansprüche / Ablaufhemmung

1. Die sechsmonatige Frist des § 1162 d ABGB kann zugunsten des Dienstnehmers verlängert werden, eine Verkürzung dieser gesetzlichen Frist durch Einzelvertrag oder Kollektivvertrag zum Nachteil des Dienstnehmers ist aber unzulässig.

2. § 1497 ABGB und somit die Bestimmungen über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind auch auf einzelne Ausschlußfristen des Arbeitsrechts, insbesondere diejenigen nach § 1162 d ABGB, anzuwenden.

3. Im Falle von Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen handelt es sich um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen Fall einer Ablaufhemmung. – (§§ 1162 d, 1497 ABGB)

( 9 Ob A 308/98 d)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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