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ASoK 10, Oktober 1999, Seite 335

OGH: Rückversetzung in den Innendienst

1. Erweitert § 35 Abs. 2 des Kollektivvertrages für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen (KVI) die Mitwirkungsbefugnis des Betriebsrates unzulässigerweise auch auf die Fälle der nicht verschlechternden Versetzung, so führt dies nicht zu einer Nichtigerklärung des gesamten § 35 Abs. 2 KVI, sondern beseitigt im Wege der Teilnichtigkeit lediglich die dem Betriebsrat, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und Dritten durch Kollektivvertrag eingeräumten Mitwirkungsrechte.

2. Die Regelung des § 35 Abs. 2 KVI betreffend die bei Rückversetzung in den Innendienst gebührenden Bezüge ist dahingehend zu interpretieren, daß ein rückversetzter Angestellter nicht besser gestellt werden soll als etwa die im Innendienst verbliebenen Mitarbeiter. Der rückversetzte Angestellte soll daher insgesamt so gestellt werden, wie er stünde, wenn er im Innendienst verblieben wäre. Hinsichtlich der nicht im Gehaltsschema enthaltenen besonderen Entlohnung in Form fixer Pauschalbeträge bedeutet das aber, daß der Werdegang des Angestellten auf seinem ursprünglichen Posten im Innendienst hypothetisch nachzuvollziehen ist. – (§ 101 ArbVG, § 35 Abs. 2 KVI)

( 8 Ob A 235/98 m)

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