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ASoK 10, Oktober 1999, Seite 321

Klarstellungen zum Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Zur Vorgangsweise der Arbeitsinspektorate

1. Grundsätzliche Bemerkungen und Klarstellungen

BauKG und EG-Richtlinie

(BMAGS) – Das BauKG (BGBl. I Nr. 37/1999 i. d. F. BGBl. I Nr. 85/1999 übernimmt – anders als in Medienberichten der jüngsten Zeit fälschlich behauptet – nur den absoluten Mindestinhalt der sog. „Baustellenrichtlinie" (RL 92/57/EWG), und zwar unter voller Ausschöpfung aller Ausnahmemöglichkeiten dieser Richtlinie, in das österreichische Recht. Vor Ausarbeitung des ersten Arbeitsentwurfes zum BauKG hat das Zentral-Arbeitsinspektorat sogar formell bei der EU-Kommission angefragt, ob weitergehende Ausnahmen für bestimmte Baustellen im Einvernehmen mit den Sozialpartnern zulässig seien. Diese Frage wurde von der EU-Kommission aber verneint und unmißverständlich klargestellt, daß die Richtlinie lediglich Ausnahmen in bezug auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zuläßt, nicht aber von der Bestellung von Koordinatoren für die in der Richtlinie genannten Aufgaben.

Zur Frage der zivilrechtlichen Haftung

Zur Frage der behaupteten Änderungen bzw. Erweiterungen im Bereich der zivilrechtlichen Haftung bzw. des angeblich durch das BauKG erfolgten Haftungsübergangs von Arbeitgebern auf die Bauherren bzw. die Koordinatoren ist aus der Sicht d...

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