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ASoK 10, Oktober 1999, Seite 328

OGH: Buslenker / sozial ungerechtfertigte Kündigung

Die Kündigung eines Linienbuslenkers ist sozial ungerechtfertigt, wenn in diesem Beruf eine Arbeitslosigkeit von rund einem Jahr zu erwarten ist und als Arbeitsplatzvarianten nur die Berufe des Reisebuslenkers bzw. Berufskraftfahrers zur Verfügung stehen. – (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)

„Ob wesentliche Interessen des Gekündigten zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses beeinträchtigt sind, ist durch eine Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für den Arbeitnehmer zu ermitteln (DRdA 1994/29 [Eypeltauer]; 9 Ob A 261/98 t). Die Schwankungen im voraussichtlichen Einkommen bei allen für den Kläger in Frage kommenden Arbeitsplatzvarianten als Linienbuschauffeur, Reisebuschauffeur oder im Güterbeförderungsgewerbe bewegen sich im zumutbaren Ausmaß. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt aber schon der Verlust eines wesentlichen Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis den Schutz des § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG (Arb. 9.599; 9 Ob A 348/97 k). Es ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Die vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehende Prognose (Arb 10.771) zeigt eine Langzeitarbeitslosigkeit von rund einem Jahr beim Beruf als Linienbuslenker...

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