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Die Sozialversicherungspflicht von Stipendiaten
Sind Stipendiaten als Dienstnehmer, freie Dienstnehmer oder neue Selbständige zu qualifizieren?
Der Sozialversicherungspflicht unterliegen Stipendiaten dann, wenn sie entweder als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, als freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG oder als „neue Selbständige" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu qualifizieren sind. Gelangt man zu dem Ergebnis, daß es sich bei Stipendiaten um Dienstnehmer oder um freie Dienstnehmer im Sinne des ASVG handelt, treffen die stipendienvergebende Stelle Melde-, Auskunfts- und Beitragspflichten. Im Falle einer Qualifizierung als „neue Selbständige" haben die Stipendiaten hingegen diesen Verpflichtungen selbst nachzukommen. Die hier vorgenommene Überprüfung der Sozialversicherungspflicht der Stipendiaten erfolgt am Beispiel der Bezieher von Doktorandenstipendien und APART-Stipendien der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften fördert mit diesen Stipendien nicht bestimmte Projekte, sondern bestimmte Personen, sodaß sich die folgenden Ausführungen auf eine subjektbezogene Förderung beziehen.
1. Dienstnehmereigenschaft der Stipendiaten?
Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei es genügt, daß die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Erwerbstätigkeit überwiegen. Jedenfalls als Dienstnehmer gilt, wer gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Kriterien des sozialversicherungsrechtlichen Dienstnehmerbegriffs sind somit die persönliche und die wirtschaftliche Abhängigkeit sowie die Entgeltlichkeit. Der VwGH sieht die persönliche Abhängigkeit – in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – in der Gebundenheit (= Fremdbestimmtheit) des Beschäftigten hinsichtlich seiner Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Arbeitsfolge, in der Weisungsunterworfenheit des Beschäftigten und in der mitunter disziplinäre Sanktionen auslösenden Überwachung seiner Tätigkeit, ferner in der grundsätzlich persönlichen Leistungspflicht – meist kombiniert mit einem Konkurrenzverbot. Unter wirtschaftlicher Abhängigkeit wird nicht etwa die Lohnabhängigkeit des Beschäftigten verstanden, sondern der Umstand, daß der Beschäftigte nicht mit eigenen, sondern mit fremden Produktionsmitteln zu arbeiten hat. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist somit eine Folge der persönlichen Abhängigkeit.
Die Judikatur zum steuerrechtliche Dienstnehmerbegriff, der für die Sozialversicherungspflicht deshalb von Relevanz ist, weil gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG jedenfalls die gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtigen Personen als Dienstnehmer gelten, unterscheidet sich kaum von der Spruchpraxis zum sozialversicherungsrechtlichen Dienstnehmerbegriff. In ständiger Judikatur wird auf die Merkmale der Weisungsgebundenheit, der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers (zeitliche bzw. organisatorische Eingliederung in den Betrieb), die persönliche Arbeitspflicht sowie auf das Fehlen des Unternehmerrisikos abgestellt.
Damit rückt für die vorliegende Untersuchung die Frage in den Vordergrund, ob die Stipendiaten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig werden.
Sowohl die Doktorandenstipendiaten als auch die APART-Stipendiaten wählen das Thema ihrer Doktorarbeit bzw. ihres Forschungsprojekts selbst aus und bestimmen auch ihren Zeitplan und ihren Arbeitsort selbst. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften nimmt keinen Einfluß auf Inhalt und Organisation des Dissertationsvorhabens bzw. des Forschungsvorhabens und bindet die Stipendiaten weder an eine bestimmte Arbeitszeit noch an einen bestimmten Arbeitsort.
Bei der Prüfung der Weisungsgebundenheit der Stipendiaten gilt es zu berücksichtigen, daß Weisungen bei fachlich qualifizierten Tätigkeiten wissenschaftlicher Art in der Regel nur in einem sehr eingeschränkten Ausmaß möglich sind oder überhaupt nicht erteilt werden. Damit auch in derartigen Fällen von einer Weisungsgebundenheit ausgegangen werden kann, müssen die nicht erteilten Weisungen zumindest rechtlich möglich gewesen sein, d. h. der Dienstgeber muß berechtigt gewesen sein, persönliche Weisungen zu erteilen bzw. der Dienstnehmer diese zu befolgen. Dies übersieht die von der Judikatur in solchen Fällen mitunter angewandte Theorie von der „stillen Autorität" des Dienstgebers, die sich mit der Feststellung begnügt, daß die nicht erteilten Weisungen angeblich möglich gewesen wären. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften erteilt keine persönlichen Weisungen, und es existiert zwischen der Akademie und den Stipendiaten auch keine entsprechende vertragliche oder faktische Übereinstimmung. Ebensowenig läßt sich aus den die Stipendienvergabe regelnden Statuten ein Weisungsrecht der Akademie entnehmen. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften ist somit nicht berechtigt, die Art und Weise der Ausführung der wissenschaftlichen Arbeiten durch unmittelbar die Person der Stipendiaten betreffende Weisungen zu gestalten.
Die Stipendiaten trifft lediglich die Pflicht, nach einer bestimmten Zeit einen Arbeitsbericht vorzulegen und das erstellte Exposé bzw. den erstellten Forschungsplan zu erfüllen. Die Berichtspflicht sowie die für die Arbeiten der APART-Stipendiaten vorgesehene Evaluierung dienen der Kontrolle hinsichtlich des Ergebnisses der Arbeit; eine solche Kontrolle muß sich aber auch ein Selbständiger gefallen lassen. Damit aus der Kontrollunterworfenheit der Stipendiaten ein Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit abgeleitet werden könnte, müßte es sich um vertraglich zulässige bzw. erforderliche Kontrollen handeln, die dem Umfang und der Intensität nach dieses allgemeine jedem Vertragstyp prinzipiell innewohnende Kontrollrecht übersteigen. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Was die disziplinäre Verantwortlichkeit der Stipendiaten anlangt, sei angemerkt, daß die Österreichische Akademie der Wissenschaften laut den Statuten über die Stipendienvergabe die Möglichkeit hat, im Falle der selbstverschuldeten Nichtbeachtung der Stipendienbedingungen – d. h. bei selbstverschuldetem Unterbleiben der Vorlage des Arbeitsberichts oder bei selbstverschuldeter Nichterfüllung des vom Stipendiaten erstellten Exposés bzw. Forschungsplans – den Förderbetrag zurückzufordern. Die Möglichkeit der Rückforderung der geleisteten Zahlung als typische schuldrechtliche Konsequenz des Rücktritts vom Vertrag stellt allerdings keine disziplinäre Maßnahme eines Dienstgebers dar, sondern weist vielmehr auf das Bestehen eines Werkvertrags hin. Untypisch für einen das Unternehmerrisiko tragenden selbständig Erwerbstätigen ist jedoch, daß die Rückzahlung im Falle einer unverschuldeten Nichtbeachtung der Stipendienbedingungen unterbleiben soll. Diese Rückzahlungsbeschränkung erklärt sich aus dem im folgenden noch näher zu erörternden Unterhaltscharakter der Doktorandenstipendien und APART-Stipendien.
Für die Qualifizierung der Stipendiaten als Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne könnte ihre persönliche Leistungspflicht, die zwar nicht unmittelbar aus den Statuten über die Stipendienvergabe, aber mittelbar aus der Art der von der Österreichischen Akademie für Wissenschaften geförderten Leistungen ableitbar ist, ins Treffen geführt werden. Aus der persönlichen Leistungspflicht allein läßt sich aber noch nicht auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses schließen. Zahlreiche Werkverträge oder freie Dienstverträge zeichnen sich gerade dadurch aus, daß die persönliche Vertragserfüllung eine wesentliche Bedingung ist. Hingewiesen sei zudem auf eine Entscheidung des VwGH, wonach der Umstand, daß sich ein Reiseleiter in den jeweiligen Zielortvereinbarungen verpflichtet hat, die dort näher bezeichneten Veranstaltungen auch tatsächlich durchzuführen bzw. zu organisieren, nicht dessen persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG begründet, sondern sich aus dem Bedürfnis des Reiseunternehmers erklärt, für die Durchführung der zunächst vom Reiseleiter vorgeschlagenen, vom Unternehmer akzeptierten und in den Reiseprospekten in der Folge auch angekündigten Veranstaltungen durch eine vertragliche Bindung abgesichert zu sein. Auch im Falle der Stipendiaten spricht ihre persönliche Leistungspflicht nicht für das Vorliegen ihrer persönlichen Abhängigkeit, sondern ist vielmehr eine Konsequenz der Art der von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften geförderten Leistungen, bei denen es sich um wissenschaftliche Leistungen handelt, die höchstpersönlich zu erbringen sind.
Die Stipendiaten werden auch nicht mit Betriebsmitteln der Österreichischen Akademie der Wissenschaften tätig, sondern haben selbst Sorge für die Beschaffung der erforderlichen Sachmittel zu tragen, sodaß die wirtschaftliche Abhängigkeit zu verneinen ist.
Aus all dem läßt sich unschwer erkennen, daß im Falle der Stipendiaten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit eindeutig überwiegen. Hingewiesen sei auf die vom VwGH in ständiger Judikatur vertretene Auffassung, daß die Dienstnehmereigenschaft erst dann anzunehmen ist, wenn die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten ausgeschaltet und nicht bloß beschränkt ist. Hinzu kommt, daß auch das Tatbestandserfordernis der Entgeltlichkeit nicht erfüllt ist.
Der VwGH hat die Frage nach der Entgeltlichkeit eines Forschungsstipendiums zutreffend damit beantwortet, daß es sich bei einem Stipendium in der Regel um eine Geldleistung handelt, die einem Studenten oder jungen Wissenschaftler zur Finanzierung seines Lebensunterhalts während des Studiums oder eines bestimmten Forschungsvorhabens gewährt wird. Der VwGH bezeichnet es daher als für ein Stipendium charakteristisch, daß es – mag damit auch eine bestimmte Leistungs- bzw. Anwesenheitsverpflichtung verbunden sein – im allgemeinen nicht Entgelt für eine bestimmte Dienstleistung ist. Erhält der Stipendiat ein Stipendium für seine Tätigkeit im Forschungszentrum, liegt daher nach Auffassung des Höchstgerichts schon mangels Entgeltlichkeit kein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vor. Lediglich im Falle einer engen synallagmatischen Verknüpfung von (fremdbestimmter) Dienstleistung und Stipendium – z. B. wenn die Einhaltung der Arbeitszeit des Stipendiaten von der Sekretärin kontrolliert wird, er bei Verhinderung oder im Falle von Krankheit dies sofort bekanntzugeben hat und eine Krankenstandsbescheinigung vorlegen muß, wenn bei ungenügender Anwesenheit oder zu langem Urlaub die entsprechende Stipendienrate einbehalten wird und es auch im Falle der Ablehnung einzelner Projekte zum Entzug des Stipendiums kommt – geht der VwGH davon aus, daß das gewährte Stipendium Entgelt für die vom Stipendiaten im Forschungszentrum geleistete Arbeit ist. Eine solche enge synallagmatische Verknüpfung von (fremdbestimmter) Dienstleistung und Stipendium liegt aber – wie sich bereits aus den bisherigen Ausführungen deutlich ergibt – im Falle der Doktorandenstipendien und der APART-Stipendien der Österreichischen Akademie der Wissenschaften jedenfalls nicht vor. Diese Stipendienleistungen sind daher nicht als Entgelt, sondern als Geldleistungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Stipendiaten zu qualifizieren. Für den Unterhaltscharakter der APART-Stipendien spricht vor allem auch die den Frauen gewährte jährliche Vergütung für Kinderbetreuung.
Außer Zweifel steht auch, daß die Stipendiaten nicht als lohnsteuerpflichtige Personen gemäß § 47 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 2 EStG 1988 gelten und damit auch nicht nach § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Bei dieser klaren Verneinung des sozialversicherungsrechtlichen Dienstnehmerbegriffes gelangt man auch für den steuerrechtlichen Dienstnehmerbegriff zu keinem anderen Ergebnis, sind doch trotz der unterschiedlichen Formulierung die Kriterien der Dienstnehmereigenschaft nach herrschender Lehre und Judikatur im wesentlichen die gleichen wie im Sozialversicherungsrecht. Dies hat zur Konsequenz, daß die Dokotorandenstipendiaten und die APART-Stipendiaten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften nicht als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren sind.
Ein die Sozialversicherungspflicht auslösendes Dienstverhältnis kommt aber auch dann nicht zustande, wenn ein Doktorandenstipendiat oder APART-Stipendiat in den Betrieb einer Forschungseinrichtung eingebunden wird. Wird der Stipendiat in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit in einer Forschungseinrichtung tätig, so wird zwar ein Dienstverhältnis begründet, das allerdings aufgrund der mangelnden Entgeltlichkeit nicht den sozialversicherungsrechtlichen Dienstnehmerbegriff des § 4 Abs. 2 ASVG erfüllt. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften gewährt, wie oben bereits ausführlich dargelegt worden ist, den Stipendiaten in Form des Stipendiums eine Unterhaltsleistung. An der Rechtsnatur des Stipendiums ändert sich auch nichts, wenn der Stipendiat ein Dienstverhältnis zu einer Forschungseinrichtung eingeht, die in keiner rechtlichen Beziehung zur Österreichischen Akademie der Wissenschaften steht. Unter Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG ist derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften ist damit nicht Dienstgeber ihrer Stipendiaten, die in einer Forschungseinrichtung als Dienstnehmer tätig werden. Damit stellt sich die Frage, ob die von ihr gewährten Stipendien als beitragspflichtiges Entgelt eines Dritten angesehen werden könnten. Eine Frage, die aus folgenden Gründen eindeutig mit Nein zu beantworten ist: Als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG wäre das Stipendium nur dann anzusehen, wenn es der Stipendiat von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften auf Grund des Dienstverhältnisses erhält. Dies würde voraussetzen, daß zuerst das Dienstverhältnis begründet wird und die Österreichische Akademie der Wissenschaften auf Grund dieses Dienstverhältnisses das Stipendium leistet. Dies ist aber gerade nicht der Fall.
Die Stipendiaten bekommen von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften eine Unterhaltsleistung. Damit ist es ihnen wirtschaftlich möglich, unentgeltlich für eine Forschungseinrichtung tätig zu werden. Es besteht somit kein Unterschied zu jenen Fällen, in denen jemand anderweitig – z. B. durch Unterhaltsleistungen der Eltern oder des Ehepartners oder durch Einkünfte aus Vermögen, Vermietung oder Verpachtung – finanziell abgesichert ist und es sich daher wirtschaftlich betrachtet erlauben kann, an einer Forschungseinrichtung unentgeltliche Dienstleistungen zu erbringen. Auch hier wird man schwerlich behaupten können, diese anderweitigen Einkünfte seien als ein auf Grund des Dienstverhältnisses gewährtes, beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG anzusehen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß die Doktorandenstipendiaten und die APART-Stipendiaten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften nicht als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren sind, da sie die Tatbestandsvoraussetzungen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie der Entgeltlichkeit nicht erfüllen. Auch dann, wenn die Stipendiaten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für eine mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften in keiner Rechtsbeziehung stehende Forschungseinrichtung tätig werden, sind sie keine sozialversicherungspflichtigen Dienstnehmer, da das Stipendium nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG anzusehen ist und damit mangels Entgeltlichkeit wiederum der Dienstnehmerbegriff des § 4 Abs. 2 ASVG nicht erfüllt ist. Zu diesem Ergebnis kommt man nicht zuletzt deshalb, weil die Österreichische Akademie der Wissenschaften subjektbezogene Förderung betreibt. Würde sie demgegenüber objektbezogene Förderung betreiben, d. h. nicht bestimmte Personen, sondern bestimmte Projekte fördern, könnte sehr wohl eine Sozialversicherungspflicht nach ASVG bestehen.
2. Sozialversicherungspflicht der Stipendiaten als freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG?
Der Sozialversicherungspflicht nach ASVG unterliegen freie Dienstnehmer dann, wenn sie sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebs etc. oder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts verpflichten und wenn sie zudem aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, weiters die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen (§ 4 Abs. 4 ASVG).
Wollte man die Doktorandenstipendiaten und die APART-Stipendiaten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften als freie Dienstnehmer qualifizieren – was wir allerdings schon allein deshalb für verfehlt halten, weil sie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften keine Dienstleistungen schulden –, so scheitert ihre Sozialversicherungspflicht nach ASVG zum einen wegen des oben bereits dargelegten Fehlens der Entgeltlichkeit (s. Punkt 1.). Zudem erfüllen die Stipendiaten zwar das Kriterium der überwiegend persönlichen Erbringung der Dienstleistung, nicht aber jenes des Nicht-Verfügens über wesentliche eigene Betriebsmittel. Bei diesen beiden Tatbestandsvoraussetzungen handelt es sich um typische Merkmale der Dienstnehmerähnlichkeit. Hinter der Statuierung dieser beiden für die Qualifikation als ASVG- versicherungspflichtiger freier Dienstnehmer kumulativ geforderten Kriterien steht der Zweck, die dienstnehmerähnlichen freien Dienstverträge im ASVG zu belassen und nur die „selbständigen" freien Dienstverträge der GSVG-Versicherungspflicht zu unterstellen, wobei der Gesetzgeber für die Beurteilung als dienstnehmerähnlicher freier Dienstvertrag die zwei in § 4 Abs. 4 ASVG genannten Kriterien genügen lassen will. Für diese beiden Kriterien ist daher jenes Verständnis geboten, das der Gesetzgeber dem für kurze Zeit ausdrücklich im ASVG verankerten Begriff der Dienstnehmerähnlichkeit zugrunde gelegt hat. Mit diesem Begriff wollte der Gesetzgeber an den in einigen arbeitsrechtlichen Gesetzen verwendeten Ausdruck der Arbeitnehmerähnlichkeit anknüpfen. Dementsprechend kann zur Erfüllung des Kriteriums der Verfügung über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel auf die Entscheidungen zur Arbeitnehmerähnlichkeit zurückgegriffen werden, in denen unter anderem auch auf arbeitsorganisatorische Aspekte abgestellt wird. Daraus läßt sich für die Auslegung des in § 4 Abs. 4 ASVG geforderten arbeitsorganisatorischen Kriteriums ableiten, daß es weniger auf die mangelnde Wesentlichkeit der Betriebsmittel, über die der freie Dienstnehmer verfügt, als vielmehr auf den Umstand ankommt, daß der freie Dienstnehmer im wesentlichen nicht mit eigenen, sondern mit Betriebsmitteln des Auftraggebers tätig wird. Daß es somit auf die wirtschaftliche Abhängigkeit ankommen soll, wird auch aus dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales deutlich, in dem die mangelnde Verfügungsmacht über wesentliche eigene Betriebsmittel als aus dem Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit (vgl. § 4 Abs. 2 ASVG) ableitbare Voraussetzung bezeichnet wird.
Es wurde oben aber bereits ausgeführt, daß die Stipendiaten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften nicht mit Betriebsmitteln der Akademie tätig werden und daher nicht wirtschaftlich abhängig sind (s. Punkt 1.). Das bedeutet aber auch, daß sie die in § 4 Abs. 4 ASVG geforderte Voraussetzung des Nicht-Verfügens über wesentliche eigene Betriebsmittel nicht erfüllen. Sollte der Stipendiat für eine Forschungseinrichtung, zu der die Österreichische Akademie der Wissenschaften keine Rechtsbeziehungen unterhält, als freier Dienstnehmer tätig werden, gelten die obigen Ausführungen zum Dienstverhältnis (s. Punkt 1.) sinngemäß.
3. Sozialversicherungspflicht als „neuer Selbständiger" nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG
Der Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) des § 23 EStG 1998 erzielen.
Während eine Sozialversicherungspflicht der Doktorandenstipendiaten und der APART- Stipendiaten als Dienstnehmer bzw. als freie Dienstnehmer im Sinne des ASVG eindeutig ausgeschlossen werden konnte, ist der Eintritt einer Sozialversicherungspflicht als sog. „neue Selbständige" nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sehr wohl in Betracht zu ziehen. Dies würde bedeuten, daß nicht die Österreichische Akademie der Wissenschaften, wohl aber die Stipendiaten Melde-, Auskunfts- und Beitragspflichten treffen würden.
Aber auch gegen eine Sozialversicherungspflicht der Stipendiaten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind unseres Erachtens Vorbehalte angebracht. Die Personengruppe, auf die § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG abstellt, sind die selbständig erwerbstätigen Personen. Erwerbstätigkeit setzt nach Auffassung des Gesetzgebers generell eine „Tätigkeit", also eine aktive Betätigung voraus, die auf einen Erwerb, d. h. auf Einkünfte gerichtet ist. Ein Stipendiat übt seine Tätigkeit allerdings nicht zur Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolgs aus, sondern will sich lediglich einem bestimmten Forschungsvorhaben widmen. Seine Tätigkeit ist somit nicht erwerbswirtschaftlich motiviert. Von einer Gewinnerzielungsabsicht, wie sie für einen Selbständigen typisch ist, kann im Falle eines Doktorandenstipendiaten bzw. eines APART-Stipendiaten keine Rede sein. Gegen die Qualifikation der wissenschaftlichen Tätigkeit eines Forschungsstipendiaten als eine auf einen Erwerb, d. h. auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit spricht vor allem die oben bereits ausgeführte (s. Punkt 1.), vom VwGH vertretene Auffassung, wonach ein Forschungsstipendium kein Entgelt darstellt, sondern als Unterhaltsleistung zu qualifizieren ist. Auch im Falle einer Frau, die von ihrem geschiedenen Ehegatten freiwillige Unterhaltsleistungen erhält, damit sie keiner Berufstätigkeit nachgehen muß und sich vollständig der Erziehung der gemeinsamen Kinder und der Haushaltsführung widmen kann, wird man nicht von einer selbständigen, der Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit ausgehen. Nichts anderes hat aber dann zu gelten, wenn die Österreichische Akademie der Wissenschaften ihren Stipendiaten in Form eines Stipendiums Unterhalt leistet, damit sie sich zur Gänze einem bestimmten Forschungsprojekt widmen können. Der Unterhaltscharakter des APART-Stipendiums wird dadurch noch unterstrichen, daß Frauen für die Kinderbetreuung eine jährliche Vergütung geleistet werden kann.
Damit wird aber zugleich auch deutlich, daß nicht nur der Stipendiat nicht dem Begriff des selbständig Erwerbstätigen entspricht, sondern daß sich auch die Österreichische Akademie der Wissenschaften von einem Vertragspartner eines selbständig Erwerbstätigen ganz wesentlich unterscheidet. Der Leistung des Stipendiums steht nämlich keine Gegenleistung gegenüber. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften leistet das Stipendium, damit der Stipendiat seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, um sich völlig seinem Dissertations- bzw. Forschungsvorhaben zu widmen. Diese wissenschaftliche Tätigkeit stellt aber keine Gegenleistung für das Stipendium dar, erwirbt doch die Österreichische Akademie der Wissenschaften kein Recht an den Ergebnissen der Forschungsarbeit. Es fehlt somit an der für die selbständige Tätigkeit typischen synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Erst wenn der Stipendiat seine Forschungsergebnisse einem Dritten anbietet, kann zwischen dem Stipendiaten und dem Dritten ein sozialversicherungspflichtiger Werkvertrag zustande kommen.
Zusammenfassend läßt sich daher sagen, daß im Falle der Doktorandenstipendiaten und der APART-Stipendiaten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften unseres Erachtens keine selbständige Erwerbstätigkeit, aus der selbständige Einkünfte erzielt werden, vorliegt, da zum einen der Stipendiat keine auf einen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausübt und zum anderen der Leistung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften keine Gegenleistung gegenübersteht. Gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht zudem, daß der Stipendiat nicht das volle Unternehmerrisiko trägt, das aber als typisches Merkmal der Selbständigkeit anzusehen ist. Der Stipendiat muß nämlich nur bei selbstverschuldeter Verletzung der Stipendienbedingungen den vollen Förderungsbetrag zurückzahlen. Diese Regelung weist wiederum deutlich auf den Unterhaltscharakter dieser Forschungsstipendien hin.
Gegen eine Sozialversicherungspflicht der Stipendiaten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG könnte auch die von Schrank vertretene Interpretation des Begriffs „betriebliche Tätigkeit" ins Treffen geführt werden. Schrank wertet eine selbständige Erwerbsarbeit nur dann als betriebliche Tätigkeit, wenn sie nicht nur persönlich selbständig, sondern auch mit wesentlichen eigenen Betriebsmitteln ausgeübt wird; erst diese Kombination begründet nach seiner Auffassung die für die Versicherungspflicht notwendige, über die Einzeltätigkeit hinausgehende, eine gewisse Konstante darstellende betriebliche Struktur. Demnach würden nur jene Stipendiaten eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausüben, die über die notwendigen Hilfsmittel (Fachliteratur, PC, Fax, Kopierer etc.) verfügen.