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OGH: Zustellung / Rechtswirksamkeit
• 1. Die Nichtanführung der vertretungsbefugten Personen einer juristischen Person, die als solche den Bescheidadressaten darstellt, stellt keinen die Rechtsunwirksamkeit der erfolgten Hinterlegung bewirkenden Zustellmangel dar.
• 2. Die Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung an den noch nicht eingetragenen Geschäftsführer hat keinen Einfluß auf die bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung. Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist nämlich nicht davon abhängig, ob und wann eine gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten. – (§ 17 Abs. 3 ZustG)
( 8 Ob A 184/98 m)