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ASoK 7, Juli 1999, Seite 230

Umsetzung der Entsenderichtlinie und Novellierung des Bundesvergabegesetzes

Manuela Blum

Sowohl die Umsetzung der Entsenderichtlinie als auch die Novellierung des Bundesvergabegesetzes waren Bestandteil des Geamtpaketes zur Bekämpfung der organisierten illegalen Erwerbstätigkeit. Während das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz im Parlament nicht verabschiedet wurde, hat der Nationalrat am Novellen zum AVRAG, AÜG, AuslBG und ASGG (bedingt durch die Implementierungen der Bestimmungen der Entsenderichtlinie) sowie eine Novelle zum Bundesvergabegesetz beschlossen. In Kraft treten wird der Großteil dieser Bestimmungen mit , die Novelle zum Bundesvergabegesetz mit .

S. 231Ausgangssituation

Artikel 6 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ; vormals § 44 Abs. 1 IPR) besagt, daß auf ein Arbeitsverhältnis das Recht jenes Landes Anwendung findet, in dem der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Arbeitsort hat. Dies ist in der Regel der Heimatstaat (= Entsendestaat).

Bedingt durch das unterschiedliche Lohnniveau der Staaten im Europäischen Wirtschaftsraum würden diese Bestimmmungen zu einer Verzerrung des Wettbewerbes führen. Unternehmungen aus Niedriglohnländern (z. B. Spanien, Portugal) könnten ihre Dienstleistungen auf Basis ihrer heimischen Lohnbedingungen anbieten und hätten dadurch ein...

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