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ASoK 7, Juli 1999, Seite 238

OGH: In-Vitro-Fertilisation / Krankenbehandlung?

Die In-Vitro-Fertilisation zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer sterilen Frau stellt keine Krankenbehandlung i. S. d. § 133 ASVG dar. – (§ 133 ASVG)

„Der regelwidrige Körperzustand einer sterilen Frau besteht aber nun nicht im Fehlen einer Schwangerschaft, sondern in der Unfähigkeit zur Empfängnis; dieser Zustand wird durch die In-Vitro-Fertilisation nicht beeinflußt. Das Ziel der In-Vitro-Fertilisation ist nicht die Beseitigung der Konzeptionshindernisse, sondern die Geburt eines Kindes, die Erfüllung eines unerfüllten individuellen Wunsches. Ob insoweit ein Gebrechen, also ein nicht mehr beeinflußbarer Körperzustand oder der Ausfall einer Körperfunktion vorliegt, braucht dabei nicht erörtert zu werden, weil nicht abschließend beurteilt werden kann, ob es nicht doch derzeit oder in Zukunft medizinische Möglichkeiten geben kann, die Konzeptionshindernisse im jeweiligen Einzelfall zu beseitigen. Im vorliegenden Fall ist nur zu beurteilen, ob die In-Vitro-Fertilisation Krankenbehandlung i. S. d. § 133 Abs. 2 ASVG darstellt. Dem wiederholt vorgetragenen Einwand, daß auch beispielsweise die Behandlung eines Zuckerkranken mit Insulin oder eine Dialyse-Behandlung bei Niereninsuffizienz, also...

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