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OGH: Kündigungsanfechtung
• 1. Das Eintrittsrecht des Arbeitnehmers gemäß § 105 Abs. 4 ArbVG gilt nur für den Fall der Klagsrücknahme; der Fall, in dem der klagende Betriebsrat gegen die Abweisung der Klage nicht beruft, kann hingegen dieser Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nicht unterstellt werden.
• 2. § 105 Abs. 4 ArbVG läßt die Möglichkeit des Arbeitnehmers, sich dem Verfahren als Nebenintervenient anzuschließen, unberührt. Nach der herrschenden Rechtsprechung muß aber eine erstmals in einer Berufung abgegebene Beitrittserklärung den Prozeßparteien vor Ablauf der für sie laufenden Rechtsmittelfrist zugestellt werden, weil sonst der Beitritt erst nach Rechtskraft des Urteils wirksam würde. – (§ 105 Abs. 4 ArbVG, § 18 Abs. 1 ZPO)
( 9 Ob A 311/98 w)