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KV-Güterbeförderung
• § 1159 ABGB, KV-Güterbeförderung
OGH 8 Ob A 57/99 m v. , ARD 5022/10/99.
Ist im Kollektivvertrag als Kündigungstermin das „Ende der Lohnwoche" vorgesehen, kann ein davon abweichender Kündigungstermin – etwa zum Monatsende – auch dann nicht herangezogen werden, wenn eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde oder im Betrieb die Lohnzahlung grundsätzlich monatlich erfolgt. Eine termingerechte Kündigung kann nicht zum Freitag erfolgen, weil die Zeit der Wochenendruhe als Teil der Lohnwoche zu berücksichtigen ist.
Anm.: Arbeitgeber müßten daher wohl per Sonntag kündigen. Erst dies ist auch der Zeitpunkt der Abmeldung bei der Sozialversicherung (§ 11 Abs. 1 ASVG). Nach der o. a. Entscheidung scheint selbst dann der Sonntag das „Ende der Lohnwoche" zu sein, wenn (ausnahmsweise) immer nur von Montag bis Freitag Dienst ist. Es ist zu hoffen, daß die Kollektivvertragspartner dieser (zumindest für Arbeitgeber) unbefriedigenden Auslegung des OGH bald mit einer neuen, klareren Textfassung des Kollektivvertrages begegnen.