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ASoK 7, Juli 1999, Seite 239

OGH: Minderjähriger / Versehrtenrente

1. Ein mündiger Minderjähriger kann nach bürgerlichem Recht und damit auch nach Verfahrensrecht, soweit hiedurch der Lebensunterhalt gefährdet wird, nicht wirksam disponieren. Es kommt ihm daher ungeachtet der in § 361 Abs. 2 ASVG eingeräumten Antragsbefugnis weder vor dem Versicherungsträger noch vor dem Sozialgericht Prozeßfähigkeit für Verfahren über einen Anspruch auf Versehrtenrente zu.

2. Eine zufolge des Fehlens der Voraussetzungen des § 2 ZPO unwirksame Zustellung an einen Minderjährigen heilt nicht automatisch mit dem Eintritt seiner Großjährigkeit. – (§ 151 Abs. 2 ABGB, § 2 ZPO, § 9 AVG, § 361 Abs. 2 ASVG)

( 10 Ob S 202/98 y)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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