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OGH: Landes-, Bundesdienstrecht
• 1. Das Homogenitätsprinzip erfordert keine völlige Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, sondern nur in den Grundsätzen, nicht in allen Details, weil sonst eine praktische Nachvollziehung der Bundesregelung vorliegen würde. Dies müßte aber dazu führen, daß eine Verteilung der Gesetzgebungskompetenz wenig Sinn hätte.
• 2. Die Abweichung des Landesdienstrechts bei der Gestaltung der Dienstverträge gegenüber dem Bundesdienstrecht darf nicht zu einer wesentlichen Behinderung des Dienstwechsels durch eine erhebliche Schlechterstellung führen.
• 3. Die inhaltliche Ausgestaltung des Dienstvertrages von landes- und gemeindebediensteten Vertragslehrern mit einer vollen Lehrverpflichtung bis 27 Wochenstunden gegenüber den dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz unterliegenden Lehrern, wonach eine volle Lehrverpflichtung mit rund 22 Wochenstunden erreicht ist, ist eine abweichende, aber vergleichbare Regelung, die keine Differenzierung in einem tragenden Prinzip des Bundesdienstrechts begründet. – (Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, § 2 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz)
( 9 Ob A 232/98 b-10)