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ASoK 7, Juli 1999, Seite 238

OGH: Dienstvertrag / Verlängerung

1. Für die Anwendbarkeit des § 24 Z 1 AusG ist ausschließlich maßgebend, ob der betroffene Dienstnehmer unter Heranziehung der Planstelle eines i. S. d. Punkt 5. des allgemeinen Teiles des Stellenplanes an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten aufgenommen wurde, ohne daß es darauf ankommt, ob der neu aufgenommene Dienstnehmer mit jener Tätigkeit betraut wird, die der dienstverhinderte Bedienstete zuletzt konkret ausgeübt hat.

2. Sind die Voraussetzungen des § 24 Z 1 AusG gegeben, so gilt gemäß § 76 Abs. 2 AusG die befristete Verlängerung des Dienstvertrages nicht als Verlängerung i. S. d. § 4 Abs. 4 VBG, die zu einem unbefristeten Dienstverhältnis führt. – (§§ 24 Z 1 und 76 Abs. 2 AusG, § 4 Abs. 4 VBG)

( 9 Ob A 301/98 z)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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