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Änderungskündigung
• § 67 Abs. 3 EStG: Änderungskündigung
In Rz. 1070 der LStR 1999 steht: „Wird hingegen das bisherige Dienstverhältnis formal beendet (Abrechnung aller Ansprüche) und anschließend ein neues Dienstverhältnis mit einer wesentlich verminderten Entlohnung ... begonnen, ist die Abfertigung nach § 67 Abs. 3 zu versteuern."
Anm.: Dem Vernehmen nach ist in solchen Fällen aus der Sicht der Finanzverwaltung eine Ab- und (Wieder-)Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse nicht erforderlich. Das ist erfreulich, weil manche Gebietskrankenkassen in solchen Fällen unverständlicherweise einen „Malus" (§ 5 b AMPFG) verlangen (und überdies keinen „Bonus" gewähren) wollen. Dies ist völlig unverständlich, weil bei Wiedereinstellungsverträgen bzw. -zusagen ja auch kein Malus anfällt. Weiters soll der Malus nach dem Zweck des Gesetzes nur jene Dienstgeber bestrafen, die einen Dienstnehmer in die voraussichtliche Arbeitslosigkeit „schicken". Die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse könnte dann von Bedeutung sein, wenn die Abfertigungsversicherung dies für die Erbringung ihrer Leistung verlangt.