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ASoK 7, Juli 1999, Seite 222

Postensuchtage oder Freizeit während der Kündigungsfrist

Freizeit nur auf Verlangen des Arbeitnehmers

Dr. Hans Trattner

Bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer bezahlte Freizeit (Postensuchtage) zu. Durch das Bundesgesetz „Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 502/ 1993" wurde der Begriff „Postensuchtage" durch den Terminus „Freizeit während der Kündigungsfrist" ersetzt. Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung finden sich bezüglich der „Postensuchtage" die gesetzlichen Regelungen für Angestellte im Angestelltengesetz (§ 22), für Arbeiter ist das ABGB im § 1160 ebenfalls entsprechend geändert worden. Desweiteren wurden auch mit der Beschäftigungssicherungsnovelle das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz sowie das Schauspielergesetz bezüglich Postensuchtage dementsprechend angepaßt.

Infolge der Häufigkeit in der Praxis sei hier nur auf die entsprechenden Bestimmungen für Angestellte und Arbeiter näher eingegangen. Für Angestellte wurde § 22 AngG folgendermaßen neu definiert: Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 459/1993, wird wie folgt geändert: Der bisherige § 22 enthält die Bezeichnung § 22 Abs. 1 und lautet:

„(1) Während der Kündigungsfrist sind dem Angestellten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden ohne Schmäl...

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