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ASoK 7, Juli 1999, Seite 235

Welches Gericht ist zuständig?

1. Ist in einem Rechtsstreit die Zuständigkeit eines österreichischen oder deutschen Gerichts fraglich, so ist die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts nach dem in Österreich seit und in Deutschland seit in Kraft stehenden Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am (BGBl. Nr. 448/1996: LGVÜ), zu beurteilen. Dieses Übereinkommen geht dem nationalen Recht vor. Es ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend. Für Ansprüche aus Arbeitsverträgen gelten die allgemeinen Regeln des Übereinkommens, so daß für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Regel der Wohnsitzgerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 LGVÜ heranzuziehen ist, sofern die Art. 5-18 LGVÜ nichts anderes festlegen.

2. Art. 5 Z 1, 2. Halbsatz LGVÜ normiert für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Wahlgerichtsstand des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Die in den Art. 5 und 6 aufgezählten „besonderen Zuständigkeiten" bilden jedoch Ausnahmen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Woh...

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