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Präsenzdienst und Anrechnung auf Vorrückungstermine
• § 8 ArbPlSG: Präsenzdienst und Anrechnung auf Vorrückungstermine
OGH 9 Ob A 320/98 v v. , ARD 5030/5/99.
Präsenzdienstzeiten sind auf die für die Vorrückung maßgebliche Dienstzeit eines Kollektivvertrages anzurechnen.
Anm.: Mit dieser Entscheidung wird u. a. auch wieder einmal der Stufenbau der Arbeitsrechtsordnung aufgezeigt. Der Kollektivvertrag liegt unter dem zwingenden Gesetz (hier: einseitig zwingend für die Arbeitnehmer) und kann daher keine Schlechterstellung gegenüber diesem vornehmen. Finden sich in einem Kollektivvertrag gesetzwidrige Regelungen, sind diese rechtsunwirksam. Interessant wäre die Frage, inwiefern Arbeitnehmer und Arbeitgeber in solchen Fällen die Kollektivvertragspartner für allfällige Schäden belangen können. Diese Frage scheint nicht theoretisch, wenn man auch an die Vorgaben denkt, die das EU-Arbeitsrecht mit sich bringt (z. B. Gehaltsvorrückungen bei Teilzeitbeschäftigten).