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ASoK 7, Juli 1999, Seite 239

OGH: Ersatzruheanspruch / Verjährung

Auf den Ersatzruheanspruch kommt die allgemeine Verjährungsregel zur Anwendung, wonach derartige Ansprüche erst nach drei Jahren verjähren, wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, einer Vereinbarung über den Verbrauch zuzustimmen. – (§ 6 Abs. 1 ARG, § 1486 ABGB)

„Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß aus dem Erholungszweck der Ruhe- bzw. Ersatzruhezeit abzuleiten ist, daß derartige Zeiten nicht gehortet werden sollen, weshalb die nicht rechtzeitige Konsumation zu einem Verfallen des Ruheanspruches führen kann (9 Ob A 75/90). An diesem Grundsatz ist insoweit festzuhalten, als das Zustandekommen einer nach § 6 Abs. 5 ARG zulässigen Vereinbarung oder die an sich mögliche Inanspruchnahme der Ersatzruhe zum vereinbarten oder gesetzlichen Zeitpunkt am Verhalten des Arbeitnehmers scheitert. Im übrigen kann der von B. Schwarz (ARG3, 205) vorgeschlagenen Lösung gefolgt werden. Ein bedingungsloser Verfall würde nämlich zu dem Ergebnis führen, daß beim Ablauf der Arbeitswoche, in der die Ersatzruhe hätte verbraucht werden sollen und bei Fehlen einer Vereinbarung für den künftigen Verbrauch der Ersatzruhe der eigentliche Zweck der Ersatzruheregelung, nämlich dem Arbeitnehmer einen Erholungszeitraum ...

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