BAO | Bundesabgabenordnung
8. Aufl. 2025
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§ 277
Literatur: Lenneis, Unzureichende Protokollierung einer mündlich verkündeten Entscheidung, BFGjournal 2020, 356 und in SWK 2020, 1318; Fiala, Zur Begründung mündlich verkündeter Beschwerdeentscheidungen, AVR 2020, 186; Eigentler in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 277 BAO (Juni 2020); Prodinger, Ausreichende Protokollierung einer mündlichen Entscheidung des Senats, SWK 2022, 1274; Gunacker-Slawitsch, Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 3.219-3.223.
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§ 277 (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) weicht inhaltlich vom bisherigen § 287 nur insoweit ab, als dessen Abs 1 vierter Satz die Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge vorsieht (in § 287 Abs 1 vierter Satz war angeordnet, dass die dem Lebensalter nach jüngeren Mitglieder vor den älteren stimmen). Diese Änderung folgt dem Vorbild des § 157 FinStrG.
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§ 277 Abs 2 zweiter Satz, wonach bei Stimmengleichheit die Stimme des Senatsvorsitzenden den Ausschlag gibt, berücksichtigt den Fall, dass ein Senat aus einer geraden Zahl von Mitgliedern besteht (ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 19). Dies ist beim Bundesfinanzgericht zufolge § 13 Abs 2 BFGG der Fall.
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Die (im § 277 Abs 3 zweiter Satz angeordnete) Trennung ...