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SWK 27, 20. September 2020, Seite 1318

Unzureichende Protokollierung einer mündlich verkündeten Entscheidung

Keine Sanierung des Mangels durch (zeitnahe) Zustellung der schriftlichen Ausfertigung

Christian Lenneis

Das Erkenntnis des E 370/2020, hat nicht nur in der Fachwelt, sondern auch in der Tagespresse einiges Aufsehen erregt. Es wird in den verschiedenen Zeitungsartikeln der Eindruck erweckt, das BFG habe seine Entscheidung nur unzureichend begründet. Die Rede war sogar von einer „schallenden Ohrfeige“ für das BFG. Es wäre aber angebracht gewesen, vom tatsächlich vorliegenden Sachverhalt auszugehen.

1. Die Entscheidung des BFG

Dem Erkenntnis des BFG ging eine am abgehaltene mündliche Verhandlung voraus, die mit der mehr als zweieinhalb Stunden dauernden Verkündung der Entscheidung nebst sämtlicher Entscheidungsgründe durch die Senatsvorsitzende endete. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung findet sich allerdings nur eine schlagwortartige Darstellung des Ablaufs der Verkündung.

Die schriftliche Ausfertigung, die mehr als 500 Seiten umfasst, trägt dasselbe Datum und wurde dem Beschwerdeführer am , also weniger als zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung, zugestellt.

In der dagegen gerichteten VfGH-Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insb im Recht auf Gleichheit aller Sta...

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