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Ausreichende Protokollierung einer mündlichen Entscheidung des Senats
Protokollierung scheint die tragenden Grundsätze kurz wiedergeben zu müssen
Verkündet das BFG eine Entscheidung in der mündlichen Verhandlung, muss auch die Begründung entsprechend protokolliert werden. Unklar ist, in welcher Tiefe die Protokollierung erfolgen muss.
1. Vorgeschichte
Der VfGH hatte ein Erkenntnis des BFG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aufgehoben. Das BFG hatte in der mündlichen Verhandlung die Entscheidung verkündet, wonach eine Haftung des Beschwerdeführers eingeschränkt wurde, aber darüber hinaus die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Lenneis wurde die mündlich getroffene Entscheidung in der Verhandlung mehr als zweieinhalb Stunden lang begründet. Diese Begründung wurde nur stichwortmäßig protokolliert.
Nach dem VfGH wird die Entscheidung des BFG mit der mündlichen Verkündigung rechtlich existent und ist vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfbar. Der Rechtsschutz liefe ins Leere, wäre nicht bereits die mündlich verkündete Entscheidung (im Wesentlichen) zu begründen. Die Ausführungen in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung hätten sich aber in der Auflistung einiger Rechtsfragen erschöpft, ohne sich mit diesen auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Daher sei die mündlich verkündete Entschei...