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SWK 6, 20. Februar 2025, Seite 374

Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2025 (Teil 2)

Lohnsteuer-Update Februar 2025: Aktuelles auf einen Blick

Michael Seebacher

Mit , 2024-0.859.433, BMF-AV 2024/168, wurden die Lohnsteuerrichtlinien aufgrund gesetzlicher Änderungen (ua Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, Start-Up-Förderungsgesetz, Abgabenänderungsgesetz 2024, Telearbeitsgesetz, Progressionsabgeltungsgesetz 2025), Änderungen in Verordnungen (ua Sachbezugswerteverordnung, Lohnkontenverordnung) und neuer Verordnungen (Kilometergeldverordnung, Fahrtkostenersatzverordnung) angepasst sowie die aktuelle Rechtsansicht des BMF zu den verschiedensten Themenstellungen und höchstgerichtliche Entscheidungen in die LStR eingearbeitet. Zudem wurden redaktionelle und sonstige Aktualisierungen durchgeführt sowie aktualisierte Effektivtariftabellen eingefügt.

In diesem zweiteiligen Beitrag werden die wesentlichen Änderungen in den Lohnsteuerrichtlinien aus dem LStR-Wartungserlass 2024 dargestellt. Der vorliegende Teil 2 befasst sich ua mit den Änderungen in Hinblick auf die Steuersätze, Absetzbeträge, außergewöhnliche Belastungen, sonstigen Bezüge, die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung, die Mitarbeiterprämie und die Effektivtariftabellen.

1. Steuersätze - § 33 Abs 1 EStG (Rz 767 LStR)

Die Einkommensteuer beträgt im Jahr 2025:


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für die ersten 13.308 Euro
0 %
für Einkommensteile über 13.308 Euro bis 21.617 Euro
20 %
für Einkommensteile über 21.617 Euro bis 35.836 Euro
30 %
für Einkommensteile über 35.836 Euro bis 69.166 Euro
40 %
für Einkommensteile über 69.166 Euro bis 103.072 Euro
48 %
für Einkommensteile über 103.072 Euro
50 %

Einkommensteile über 1 Mio Euro werden in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 mit 55 % besteuert.

2. Absetzbeträge - § 33 EStG

2.1. Familienbonus Plus (Rz 769, 770c LStR)

Ab dem beträgt der Familienbonus Plus für Kinder, die sich ständig in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz aufhalten, ab dem Monat nach dem 18. Geburtstag, solange für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird, monatlich 58,34 Euro.

Wird einem Steuerpflichtigen der Familienbonus Plus rechtskräftig per Bescheid gewährt und stellt sich in der Folge für das Finanzamt heraus, dass dieser keinen Anspruch oder nur Anspruch auf den halben Familienbonus Plus hat, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar, und der Bescheid kann insoweit von Amts wegen abgeändert werden.

S. 375 Beispiel 1

Die Eltern von H sind geschieden. H lebt bei ihrer Mutter (M), welche die Familienbeihilfe für H bezieht. M hat erneut geheiratet (S). Da S mehr verdient als M, beantragt S den ganzen Familienbonus Plus für H im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung. Dieser wird antragsgemäß berücksichtigt.

Zwei Jahre später beantragt der Vater von H (V) im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung ebenfalls den ganzen Familienbonus Plus für H, da er seine Unterhaltsverpflichtung für H stets zur Gänze erfüllt hat und ihm für zwölf Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. V steht der Familienbonus Plus zu. S steht hingegen kein Familienbonus Plus für H zu (da er weder Familienbeihilfenbezieher noch Unterhaltsabsetzbetragsberechtigter ist); sein Bescheid ist gemäß § 295a BAO von Amts wegen zu ändern.

2.2. Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (Rz 771a, 773, 784a, 788 LStR)

Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt ab dem Jahr 2025 (jährlich):

  • mit einem Kind (§ 106 Abs 1 EStG) 601 Euro;

  • mit zwei Kindern 813 Euro;

  • mit drei Kindern 1.081 Euro.

Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 268 Euro.

Im Kalenderjahr 2025 beträgt der Grenzbetrag für die Partnereinkünfte beim Alleinverdienerabsetzbetrag 7.284 Euro.

Wurde der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag während eines Teils des Kalenderjahres zu Recht gewährt, sind aber die Voraussetzungen weggefallen und beträgt das zu veranlagende Einkommen 2025 mehr als 14.517 Euro, besteht Steuererklärungspflicht.

2.3. Kinderabsetzbetrag (Rz 790a LStR)

Der Kinderabsetzbetrag wird jährlich mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG vervielfacht und beträgt im Jahr 2025 monatlich 70,90 Euro.

2.4. Mehrkindzuschlag (Rz 793a LStR)

Der Mehrkindzuschlag beträgt ab dem Jahr 2025 monatlich 24,40 Euro.

2.5. Unterhaltsabsetzbetrag (Rz 795a LStR)

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt ab dem Jahr 2025 (monatlich):

  • für ein Kind 37 Euro;

  • für das zweite Kind 55 Euro;

  • für jedes weitere Kind 73 Euro.

2.6. (Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag (Rz 805, 806 LStR)

Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab dem Jahr 2025 jährlich 487 Euro.

Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag (bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale) beträgt ab dem Jahr 2025 jährlich 838 Euro und wird bei Einkommen zwischen 14.812 Euro und 15.782 Euro gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 487 Euro eingeschliffen.

2.7. Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (Rz 808 LStR)

Der Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab dem Kalenderjahr 2025 bis zu 790 Euro und erhöht sowohl den Verkehrsabsetzbetrag als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Bei einem Einkommen zwischen 19.424 Euro und 29.743 Euro vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 376Überblick (erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag samt Zuschlag und Einschleifregelungen 2025
Einkommen
Verkehrsabsetzbetrag
Zuschlag
Anmerkung
bis 14.812 Euro
838 Euro
790 Euro
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale
14.812 Euro bis 15.782 Euro
838 Euro bis 487 Euro
790 Euro
erhöhter Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen
15.782 Euro bis 19.424 Euro
487 Euro
790 Euro
19.424 Euro bis 29.743 Euro
487 Euro
790 Euro bis 0 Euro
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen
ab 29.743 Euro
487 Euro
0 Euro

2.8. (Erhöhter) Pensionistenabsetzbetrag (Rz 809, 809c LStR)

Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt ab dem Jahr 2025 jährlich 1.002 Euro und vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 21.245 Euro und 30.957 Euro auf null.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (kein Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag und Ehepartner oder eingetragener Partner erzielt Einkünfte von höchstens 2.673 Euro jährlich) beträgt ab dem Jahr 2025 jährlich 1.476 Euro und vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 24.196 Euro und 30.957 Euro auf null.

2.9. Kindermehrbetrag (Rz 810a LStR)

Der Kindermehrbetrag und der Familienbonus Plus schließen einander nicht aus. Demnach kann einem Elternteil der Kindermehrbetrag und dem anderen Elternteil der Familienbonus Plus zustehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Beispiel 2

Eine nichtselbständige Alleinerzieherin bezieht im Kalenderjahr 2024 für ihren Sohn für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe. Ihre Tarifsteuer vor Berücksichtigung der Absetzbeträge beträgt 100 Euro. Der getrenntlebende Kindesvater zahlt den gesetzlichen Unterhalt 2024 in vollem Umfang. Seine Tarifsteuer beträgt vor Berücksichtigung der Absetzbeträge 2.500 Euro. Er beantragt nach Abstimmung mit der Kindesmutter den ganzen Familienbonus Plus. Dem Kindesvater steht der Familienbonus Plus zu, da er aufgrund der geleisteten Unterhaltszahlungen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat und daher die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Alleinerzieherin steht der Kindermehrbetrag von 600 Euro zu (Differenz zwischen 700 Euro und der Steuer gemäß § 33 Abs 1 EStG in Höhe von 100 Euro), wenn sie sämtliche Voraussetzungen erfüllt.


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Steuer gemäß § 33 Abs 1 EStG
100 Euro
abzüglich Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kind (für 2024)
-572 Euro
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag (für 2024)
abzüglich Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (für 2024)
-463 Euro
-752 Euro
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
-1.687 Euro
maximaler Erstattungsbetrag gemäß § 33 Abs 8 EStG
1.687 Euro
+ Kindermehrbetrag
600 Euro
Erstattungsbetrag gesamt
2.287 Euro

S. 377 2.10. SV-Rückerstattung und Erstattung der Absetzbeträge 2025 (Rz 811b, 811d LStR)

Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf einen Verkehrsabsetzbetrag haben, bei der Steuerberechnung ein Betrag unter null, sind 55 % der Sozialversicherungsbeiträge - höchstens aber 487 Euro jährlich - zu erstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich der maximale Erstattungsbetrag auf 608 Euro. Für Steuerpflichtige, die den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhalten, erhöht sich die SV-Rückerstattung um bis zu 790 Euro (SV-Bonus), dh, der maximale Erstattungsbetrag beträgt in diesen Fällen 1.277 Euro bzw bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale 1.398 Euro.


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Überblick
2025
SV-Rückerstattung
55 %
jährlicher Höchstbetrag
487 Euro
608 Euro (bei PP)
SV-Bonus
+ 790 Euro
maximaler Erstattungsbetrag
1.277 Euro
1.398 Euro (bei PP)

Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag haben, bei der Steuerberechnung unter Berücksichtigung der nicht steuerbaren ausländischen Einkünfte ein Betrag unter null, sind 80 % der Sozialversicherungsbeiträge - höchstens aber 669 Euro jährlich - zu erstatten. Die Rückerstattung vermindert sich um jenen steuerfreien Teil der Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, der ausschließlich aufgrund der jeweiligen Richtsatzerhöhungen nach sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen Vorschriften für Kinder gewährt wurde.


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Überblick
2025
SV-Rückerstattung
80 %
jährlicher Höchstbetrag
669 Euro
maximaler Erstattungsbetrag
669 Euro

2.11. Progressionsvorbehalt (Rz 813 LStR)

Ist im Rahmen einer Veranlagung ab dem Jahr 2024 bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz bzw ein Progressionsvorbehalt anzuwenden, ist dieser vor Abzug der Absetzbeträge zu ermitteln. Diese Absetzbeträge sind sodann nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes abzuziehen.

Das Erfordernis der Ermittlung der Durchschnittssteuerbelastung besteht vor allem in folgenden Fällen:

  • Progressionsvorbehalt bei Einkünften der Fachkräfte der Entwicklungshilfe und bei den gebührenden Bezügen unbeschränkt steuerpflichtiger österreichischer Abgeordneter zum Europäischen Parlament oder seiner Hinterbliebenen;

  • Berechnung des besonderen Progressionsvorbehalts gemäß § 3 Abs 2 EStG (zB bei Arbeitslosengeldbezug; ua);

  • Hälftesteuersatz nach § 37 EStG;

  • Anrechnung von ausländischer Einkommensteuer;

  • Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines DBA.

S. 378 Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen ist ein Progressionsvorbehalt auch dann vorzunehmen, wenn im anzuwendenden DBA der Progressionsvorbehalt nicht ausdrücklich eingeräumt wird. Bestimmungen in einem DBA haben nur einschränkenden oder klarstellenden Charakter (siehe , und Rz 7588 ff EStR).

Beispiel 3
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Einkommen 2024
40.000 Euro
ausländische Einkünfte
10.000 Euro
Bemessungsgrundlage Durchschnittssteuersatz
50.000 Euro
Steuer vor Absetzbeträgen
11.904 Euro
Durchschnittssteuersatz
23,81 %
40.000 x 23,81 %
9.524 Euro
- Verkehrsabsetzbetrag
-463 Euro
- Alleinverdienerabsetzbetrag
-572 Euro
Einkommensteuer
8.489 Euro

Ist ein Durchschnittssteuersatz bzw ein Progressionsvorbehalt anzuwenden, sind auch halbsatzbegünstigte Einkünfte (§ 37 Abs 1 EStG) mit dem halben Tarifsteuersatz vor Berücksichtigung von Absetzbeträgen zu versteuern. Bei Anwendung des Durchschnittssteuersatzes bzw Progressionsvorbehalts sind für die Ermittlung des Einkommens hinsichtlich des erhöhten Verkehrsabsetzbetrags sowie des Zuschlags zum Verkehrsabsetzbetrag und der Einkünfte hinsichtlich des Grenzbetrags für den Alleinverdienerabsetzbetrag und hinsichtlich des (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrags die unter Progressionsvorbehalt befreiten Einkünfte mit zu berücksichtigen.

3. Außergewöhnliche Belastung - §§ 34, 35 EStG: Einkünftegrenze (Rz 835, 839, 841, 848, 868, 870 LStR)

Ab 2025 beträgt die maßgebliche Einkünftegrenze für die Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 34 Abs 4 TS 2 EStG - Selbstbehalt; § 35 Abs 1 TS 3 EStG - Behinderungen; § 34 Abs 7 Z 4 EStG - Unterhaltsaufwendungen) 7.284 Euro jährlich.

Werden Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe-)Partner gezahlt, stellen sie beim zahlenden (Ehe-)Partner insoweit eine außergewöhnliche Belastung dar, als diese Aufwendungen das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners derart belasten würden, dass das jährliche steuerliche Existenzminimum unterschritten würde. Für das Kalenderjahr 2025 beträgt dieses 13.308 Euro.

4. Pflichtveranlagung - § 41 Abs 1 EStG(Rz 909 LStR)

Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist ua auch in den folgenden Fällen ein Pflichtveranlagungstatbestand für das jeweilige Kalenderjahr gegeben:

  • wenn ab ein Telearbeitspauschale gemäß § 26 Z 9 EStG in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe nicht steuerbar belassen wurde,

  • wenn im Kalenderjahr 2024 mehr als 3.000 Euro Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG steuerfrei berücksichtigt wurden bzw in Summe mehr als 3.000 Euro Mitarbeiterprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurden (§ 124b Z 447 lit b EStG);

  • S. 379 wenn der Klimabonus für das Kalenderjahr 2024 an einen Empfänger ausbezahlt wurde, der 2024 ein Einkommen von mehr als 66.612 Euro erzielt hat (§ 6 Abs 2 Klimabonusgesetz idF BGBl I 2024/58);

  • wenn ein geldwerter Vorteil aus einer Start-up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a EStG) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist;

  • wenn ein Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs 1 Z 42 EStG steuerfrei ausbezahlt wurde und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorliegen.

4.1. Antragslose Arbeitnehmerveranlagung (Rz 912e LStR)

Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 ist eine antragslose Veranlagung (§ 41 Abs 2a EStG) auch dann möglich, wenn bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt.

4.2. Veranlagungsfreibetrag (Rz 908a LStR)

Sind im Einkommen nichtselbständige Einkünfte enthalten, unabhängig davon, ob diese einer Lohnsteuerabzugspflicht unterliegen oder nicht, ist von den (anderen) nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag (§ 39 Abs 5 EStG) bis zu 730 Euro in der Veranlagung abzuziehen. Dieser Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen und beträgt bei 1.460 Euro null (Einschleifregelung).

Der Freibetrag steht auch Grenzgängern zu, die im Ausland einer nichtselbständigen Tätigkeit ohne Lohnsteuerabzug nachgehen und in Österreich gleichzeitig zB Einkünfte aus einer selbständigen Arbeit erzielen, sowie Sur-Place-Personal, bei dem es aufgrund des exterritorialen Arbeitgebers zu keinem Lohnsteuerabzug kommt. Ebenso steht er Steuerpflichtigen zu, die eine inländische und eine ausländische Pension ohne inländischen Lohnsteuerabzug beziehen.

5. Steuererklärungspflicht - § 42 EStG (Rz 915 LStR)

Unbeschränkt Steuerpflichtige mit nichtselbständigen Einkünften haben eine Steuererklärung für das Kalenderjahr 2025 abzugeben, wenn

  • sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden;

  • das zu veranlagende Jahreseinkommen den Betrag von 14.517 Euro übersteigt und

    -

    andere Einkünfte von mehr als 730 Euro vorliegen;

    -

    zumindest zeitweise nebeneinander mehrere nichtselbständige Einkünfte vorliegen;

    -

    der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt wurde, die Voraussetzungen aber nicht vorlagen, oder ein weiterer Pflichtveranlagungstatbestand (siehe Rz 909 LStR) vorliegt.

6. Freibetragsbescheid - § 63 EStG (Rz 1039, 1043 bis 1045 LStR)

Freibetragsbescheide, die gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid ab dem Kalenderjahr 2024 erstellt werden, ergehen nur mehr auf Antrag. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung einen (niedrigeren) Freibetrag beantragen oder bis einschließlich der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 auf die Ausstellung eines Freibetragsbescheides verzichten.

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Mitteilung zu übergeben. Der Arbeitnehmer ist aber bei einem Widerruf des Freibetragsbescheides verpflichtet, S. 380 die entsprechende dem Arbeitgeber vorgelegte Mitteilung durch die neu ergangene auszutauschen.

7. Sonstige Bezüge - § 67 EStG

7.1. Freigrenze und Einschleifgrenze für die Besteuerung sonstiger Bezüge (Rz 767a, 1055a, 1193, 1193f LStR)

Im Kalenderjahr 2025 unterbleibt die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit den festen Steuersätzen des § 67 Abs 1 EStG, wenn das Jahressechstel höchstens 2.570 Euro beträgt.

Bis zu einem Jahressechstel von 25.000 Euro gilt hinsichtlich der Einschleifregelung: Übersteigen die sonstigen (Brutto-)Bezüge (innerhalb des Jahressechstels und Jahreszwölftels) die Freigrenze von 2.570 Euro, beträgt die Steuer, nach Abzug der darauf entfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Bemessungsgrundlage), 6 % des 620 Euro übersteigenden Betrags, jedoch höchstens 30 % der die Freigrenze von 2.447 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage.

Ab dem Kalenderjahr 2026 werden auch die Freigrenze für das Jahressechstel sowie die Grenze für die Anwendung der 30 % im Rahmen der Inflationsanpassung erhöht.

7.2. Barwert für Pensionsabfindungen (Rz 1109 LStR)

Im Kalenderjahr 2025 beträgt der Barwert für Pensionsabfindungen für die Anwendung des Hälftesteuersatzes gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG 15.900 Euro.

8. Start-up-Mitarbeiterbeteiligung - § 67a EStG (Rz 1125d bis 1125x LStR)

8.1. Allgemeines

Bei einer Start-up-Mitarbeiterbeteiligung gilt der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen), abweichend von den allgemeinen Regeln des § 19 EStG, nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile als zugeflossen, wenn die Voraussetzungen für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen in § 67a Abs 2 EStG (siehe folgend) erfüllt sind. Ein Zufluss des geldwerten Vorteils erfolgt erst dann, wenn es zur Veräußerung der Anteile kommt oder ein anderer Tatbestand des § 67a Abs 3 EStG vorliegt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die Besteuerung sind in § 67a Abs 4 EStG geregelt. Unabhängig vom Zuflusszeitpunkt geht das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung nach Maßgabe der allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze im Zeitpunkt der Ausgabe auf den Arbeitnehmer über. Die Voraussetzungen gemäß § 67a Abs 2 EStG müssen stets im Zeitpunkt der Ausgabe bzw Abgabe der Anteile an den Arbeitnehmer - also bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums - kumulativ vorliegen. Dies gilt auch im Fall von sogenannten „Vesting“-Modellen.

8.2. Voraussetzungen

8.2.1. Sachliche Begründung

Das Gruppenmerkmal ist für die Inanspruchnahme der Begünstigung nicht maßgeblich, dh, die Anteile können auch einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden, die keine Gruppe darstellen. Wird die Mitarbeiterbeteiligung nicht allen Mitarbeitern bzw nicht im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung jedoch betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Die sachlichen, betriebsbezogenen Kriterien haben sich an jenen für das Gruppenmerkmal in Rz 75 und 76 LStR zu orientieren, wobei aber jedenfalls die besonderen Kompetenzen und Erfahrungen auch eines einzelnen Dienstnehmers als sachliches, betriebsbezogenes Kriterium anzusehen sind, selbst wenn weiS. 381 tere Personen mit demselben Tätigkeitsbereich keine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung erhalten.

8.2.2. Unentgeltliche Abgabe

Bei Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen ist nur die unentgeltliche Abgabe der Anteile umfasst, nicht jedoch die verbilligte Abgabe über das Nominale hinaus. Dies vermeidet eine ansonsten notwendige Bewertung der Beteiligung im Zeitpunkt der Abgabe - wobei die Abgabe gegen Leistungen bis zum Nominale (etwa im Zuge einer Kapitalerhöhung) wie eine unentgeltliche Abgabe behandelt wird. Nachschussverpflichtungen schließen das Vorliegen einer unentgeltlichen Abgabe aus.

Die Abgabe muss entweder unmittelbar durch den Arbeitgeber, also die Gesellschaft selbst, oder einen ihrer Gesellschafter erfolgen. Die Abgabe vom Gesellschafter stellt einen unmittelbaren Vorteil aus dem Dienstverhältnis von dritter Seite dar (beim Gesellschafter bleiben dabei die Anschaffungskosten für seine Anteile durch die Abgabe unverändert hoch, soweit keine Zuzahlungen erfolgen; bei der Gesellschaft liegen keine Betriebsausgaben vor). Eine Zuwendung von Gesellschaftsanteilen von sonstiger dritter Seite ist nicht im Rahmen der Begünstigung möglich.

Erhält der Arbeitnehmer im Zeitraum bis anstelle von bestehenden virtuellen Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebers (phantom shares), die bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn bzw am Unternehmenswert vermitteln, eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung, ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, da dies als Abgabe der Anteile gegen eine Gegenleistung bis zum Nennwert anzusehen ist. Diese Regelung kommt nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 67a Abs 2 EStG im Zeitpunkt des Wechsels in die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung erfüllt sind. Die Fristen des § 67a Abs 4 EStG beginnen mit der Umstellung neu zu laufen.

8.2.3. Unternehmen des Arbeitgebers

Das Unternehmen des Arbeitgebers darf im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen (gemäß § 237 Abs 1 Z 6 UGB als Vollzeitäquivalent). Die Umsatzerlöse dürfen nicht mehr als 40 Mio Euro betragen haben. Für die Beurteilung der Merkmale ist auf die unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften abzustellen, wobei die Umsatzgrenze bei einem Rumpfwirtschaftsjahr zu aliquotieren ist.

Das Unternehmen des Arbeitgebers darf nicht in einen Konzernabschluss einbezogen werden. Außerdem dürfen die Anteile am Kapital oder die Stimmrechte am Unternehmen des Arbeitgebers nicht zu mehr als 25 % von Unternehmen gehalten werden, die ihrerseits in einen Konzernabschluss einbezogen sind. Die genannten Voraussetzungen bzw die Unterschreitung der genannten Schwellenwerte müssen kumulativ vorliegen, damit § 67a EStG zur Anwendung kommen kann.

Eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung liegt nur vor, wenn die Anteile innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens an den Arbeitnehmer abgegeben werden. Als Gründung ist entsprechend § 2 Z 1 Neugründungs-Förderungsgesetz die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur anzusehen (siehe Rz 61 ff NeuFöR). Sofern ein Unternehmen aus mehreren Betrieben oder Teilbetrieben besteht, ist dabei auf die Gründung des ersten zum Unternehmen gehörenden Betriebs abzustellen.

8.2.4. Anteils-Obergrenze

Die Begünstigung ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des ArS. 382 beitgebers von 10 % oder mehr hält oder vor der Abgabe der Anteile zu irgendeinem Zeitpunkt 10 % oder mehr gehalten hat. Wird durch die Abgabe der Anteile erstmals eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von mehr als 10 % erreicht, liegt nur für die Anteile bis 10 % eine begünstigte Start-up-Mitarbeiterbeteiligung vor. Da als Anteile im Sinne dieser Bestimmung auch Substanzgenussrechte gewährt werden können, wird das Beteiligungsausmaß nicht vom Nominalkapital berechnet, sondern vom rechnerischen Wert der Gesamtanteile der Gesellschaft (einschließlich Substanzgenussrechte).

8.2.5. Vinkulierung

Eine Veräußerung oder Übertragung der Anteile durch den Arbeitnehmer darf (unter Lebenden) nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich sein (umfassende Einschränkung der Verfügungsmacht - Vinkulierung). Für die steuerliche Begünstigung ist es ausreichend, dass die Vinkulierung bis zum tatsächlichen Zufluss besteht.

8.2.6. Option zur Start-up-Mitarbeiterbeteiligung und Lohnkonto

Die Regelung kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünscht (Option des Arbeitnehmers zur Start-up-Mitarbeiterbeteiligung). Die Anwendung der Befreiungen nach § 3 Abs 1 Z 15 lit b oder c EStG (siehe Rz 85 ff LStR) ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers sowie die gesamte Höhe der Beteiligung sind verpflichtend im Lohnkonto aufzunehmen. Erfolgt eine solche Aufnahme im Lohnkonto nicht, sind die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nicht erfüllt. Weiters sind jede Gewährung einer Start-up-Mitarbeiterbeteiligung, der Zufluss gemäß § 67a Abs 3 EStG sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss gemäß § 67a Abs 3 Z 2 EStG in das Lohnkonto einzutragen.

8.3. Zuflusszeitpunkt (§ 67a Abs 3 EStG)

8.3.1. Veräußerung der Anteile

Der geldwerte Vorteil gilt beim Arbeitnehmer als zugeflossen, soweit dieser seine Anteile veräußert. Das erfasst die Veräußerung an Dritte wie auch zB die Zurückveräußerung oder unentgeltliche Rückübertragung an den Arbeitgeber. Soweit die Rückübertragung unentgeltlich stattfindet, sind der Veräußerungserlös und damit der geldwerte Vorteil mit null zu bewerten, weshalb es in diesem Fall auch zu keiner Versteuerung kommt. Einlagenrückzahlungen gelten gemäß § 4 Abs 12 EStG als Veräußerung der Beteiligung (siehe Rz 2587 EStR).

8.3.2. Beendigung des Dienstverhältnisses

Grundsätzlich führt die Beendigung des Dienstverhältnisses in diesem Zeitpunkt zu einer Besteuerung des geldwerten Vorteils. Auch das Ende der steuerlichen Arbeitnehmereigenschaft ist als Beendigung des Dienstverhältnisses anzusehen. Wenn also ein bisheriger Arbeitnehmer zB Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft wird und daher im steuerlichen Sinne nicht mehr als Arbeitnehmer gilt, liegt eine Beendigung des Dienstverhältnisses und demnach ein Zuflusstatbestand vor.

Von einem Zufluss bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann abgesehen werden, wenn die Beteiligung am Unternehmen so ausgestaltet ist, dass kein Stimmrecht und kein Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorgesehen sind und die beteiligten Arbeitnehmer entweder im Firmenbuch eingetragen oder in einem Anteilsbuch oder einem vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden. Dies ist insbesondere bei Anteilen gemäß § 9 Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) S. 383 und bei entsprechend ausgestalteten Substanzgenussrechten gemäß § 8 Abs 3 Z 1 TS 2 KStG der Fall.

Um bei Vorliegen dieser Anteile einen Zufluss im Zeitpunkt der Beendigung zu verhindern, muss der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses dies im Lohnzettel angeben. Der Zufluss erfolgt dann erst, sobald einer der weiteren Zuflusstatbestände verwirklicht wird. Bei Veräußerung der Anteile oder der Aufhebung der Vinkulierung nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Zufluss dem Finanzamt Österreich mitzuteilen. In diesem Fall haftet der Arbeitgeber auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Entrichtung der Steuer. Durch die Angabe der Gesellschafter im Anteilsbuch (§ 9 Abs 7 FlexKapGG) in Verbindung mit der Vinkulierung ist sichergestellt, dass der Arbeitgeber die für die Versteuerung notwendigen Informationen erhält und eine korrekte Entrichtung sicherstellen kann (zB durch vertragliche Regelungen mit dem Arbeitnehmer).

Da eine Umwandlung von Unternehmenswert-Anteilen in Geschäftsanteile gemäß § 9 Abs 9 FlexKapGG keine steuerpflichtige Realisierung darstellt, führt eine solche Umwandlung - auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses - zu keinem Zufluss des geldwerten Vorteils. Der Zufluss erfolgt daher auch in diesen Fällen erst, wenn einer der weiteren Tatbestände des § 67a Abs 3 EStG verwirklicht wird.

Alternativ kann auch bei Vorliegen von Unternehmenswert-Anteilen die sofortige Versteuerung bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber vorgenommen werden.

8.3.3. Aufhebung der Vinkulierung, Liquidation und Tod

In jenen Fällen, in denen die Vinkulierung aufgehoben wird - etwa durch gerichtliche Ersetzung der Zustimmung -, aber keine Veräußerung im selben Kalenderjahr stattfindet, liegt ebenfalls ein Zufluss der Start-up-Mitarbeiterbeteiligung vor. Dasselbe gilt bei Aufhebung der Vinkulierung, um bloß unentgeltliche Übertragungen zu ermöglichen. Wird die Vinkulierung im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgehoben, sind Rz 1125m bis 1125o LStR anzuwenden. Kommt hingegen die Zuflussverschiebung entsprechend zur Anwendung und erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt eine Aufhebung der Vinkulierung, erfolgt der Zufluss durch Aufhebung der Vinkulierung; dies gilt auch, wenn diese noch im selben Jahr erfolgt.

Ebenso zu einem Zufluss der Start-up-Mitarbeiterbeteiligung kommt es bei Tod des Arbeitnehmers oder bei Liquidation des Arbeitgebers.

8.3.4. Wegzug

Sowohl der geldwerte Vorteil bei Gewährung als auch allfällige Wertsteigerungen einer Start-up-Mitarbeiterbeteiligung gelten als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit gemäß Art 15 OECD-MA, solange der Arbeitnehmer nicht frei über die Beteiligung verfügen kann (siehe Tz 12.2. OECD-MK zu Art 15 OECD-MA). Aufgrund des Kausalitätsprinzips sind die Einkünfte in jenem Staat zu besteuern, in dem der Arbeitnehmer die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit ab Gewährung ausübt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zuflusses noch in diesem Staat tätig ist.

Wird der Arbeitnehmer zwischen Gewährung der Start-up-Mitarbeiterbeteiligung und freier Verfügbarkeit über die Beteiligung in verschiedenen Staaten tätig, sind die Einkünfte nach den in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitstagen aufzuteilen. Folglich führt alleine der Wegzug des Arbeitnehmers oder die Verlegung des Arbeitsorts ins Ausland dem Grunde nach zu keiner Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts.

S. 384 Um die Erhebung der Steuer in jenen Fällen sicherzustellen, in denen der Arbeitgeber ins Ausland verzieht, kommt es zu einem Zufluss, wenn der Arbeitgeber seine ertragsteuerlichen Pflichten nicht mehr wahrnimmt (§§ 76 bis 79 EStG, §§ 84 und 87 EStG). Kein Zufluss findet hingegen statt, wenn den Verpflichtungen weiterhin freiwillig nachgekommen wird (Lohnsteuerabzug durch den ausländischen Arbeitgeber etc). Sobald der Arbeitnehmer frei über die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung verfügen kann, weil die Vinkulierung aufgehoben wird, liegt jedoch ein Zufluss vor.

8.4. Besteuerung (§ 67a Abs 4 EStG)

8.4.1. Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Bei Veräußerung der Beteiligung ist der Veräußerungserlös als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Sofern in den Folgejahren der Veräußerung eine Anpassung des Veräußerungserlöses erfolgt (zB im Rahmen einer „Earn-out“-Klausel), ist diese Anpassung als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO im Jahr der Veräußerung zu berücksichtigen.

Wenn ein anderer Zuflusstatbestand verwirklicht wird, ist auf den gemeinen Wert der Start-up-Mitarbeiterbeteiligung im Zuflusszeitpunkt abzustellen, der in weiterer Folge die steuerlichen Anschaffungskosten darstellt. Zahlungen, die bis zur Höhe des Nennwerts der Anteile geleistet wurden, sind vom geldwerten Vorteil abzuziehen. Die weitere Besteuerung der Beteiligung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des § 27 EStG.

Der geldwerte Vorteil aus der Start-up-Mitarbeiterbeteiligung stellt einen sonstigen Bezug dar. Dabei ist für 75 % der Bemessungsgrundlage ein fester Steuersatz von 27,5 % anzuwenden (dies bildet die seit der Abgabe der Anteile eingetretene „Wertsteigerungskomponente“ ab). Die verbleibenden 25 % des geldwerten Vorteils sind als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs 10 EStG mit dem beim Arbeitnehmer anzuwendenden Tarifsteuersatz (§ 33 EStG) zu versteuern. Sind die Behaltefristen nicht erfüllt und ist der feste Satz daher nicht anwendbar, ist der gesamte geldwerte Vorteil als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs 10 EStG mit dem beim Arbeitnehmer anzuwendenden Tarifsteuersatz (§ 33 EStG) zu versteuern.

Die Anwendung des festen Satzes ist nur möglich, wenn das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre angedauert hat und seit der erstmaligen Abgabe von Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen an den jeweiligen Arbeitnehmer drei Jahre vergangen sind. Die Frist läuft vom Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-up-Mitarbeiterbeteiligung, sodass auch in Fällen, in denen Anteile sukzessive zugewendet werden, eine einheitliche steuerliche Behandlung der gesamten Start-up-Mitarbeiterbeteiligung stattfindet. In derartigen Fällen genügt es für alle Anteile, wenn die Frist hinsichtlich der ersten gewährten Tranche erfüllt ist.

Wird der Zufluss durch die Beendigung des Dienstverhältnisses verursacht, ist nur auf das zwei Jahre andauernde Dienstverhältnis abzustellen, der Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe ist diesfalls nicht relevant.

Bei Tod des Arbeitnehmers kommt jedenfalls der feste Satz zur Anwendung, auch wenn die dreijährige Behaltefrist nicht erfüllt wird und das Dienstverhältnis nicht mindestens zwei Jahre gedauert hat.

8.4.2. Veranlagung

Ist vom Arbeitgeber kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen, weil der geldwerte Vorteil erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zufließt (siehe Rz 1125n LStR), hat die Besteuerung im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung zu erfolgen, indem der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil zu erklären hat (Beilage L 1i). Das ist der Fall, wenn der ehemalige Arbeitnehmer die Anteile veräußert oder ein anderer Zuflusstatbestand nach Beendigung des Dienstverhältnisses verwirklicht wird. Erfolgt die Besteuerung S. 385 nicht im Wege des Lohnsteuerabzugs, liegt im Jahr des Zuflusses der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs 1 Z 17 EStG vor (siehe Rz 909 LStR).

8.4.3. Gewinnausschüttungen

Gewinnausschüttungen stellen beim Arbeitnehmer Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und unterliegen entsprechend dem KESt-Abzug. Gewinnausschüttungen gelten jedoch als lohnsteuerpflichtige Bezüge iSd § 67 Abs 10 EStG, soweit sie den Anspruch übersteigen, der sich aus dem quotenmäßigen Anteil am Kapital ergeben würde (alineare Gewinnausschüttungen). Sofern alineare Gewinnausschüttungen nachweislich aufgrund anderer wirtschaftlicher Gründe (zB umgründungssteuerliche Begleitmaßnahmen) erfolgen, ist dies jedoch unschädlich.

8.5. Sozialversicherung

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Start-up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 50a ASVG kann - insbesondere in Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses - von den steuerrechtlichen Regelungen abweichen. Sozialversicherungsrechtlich gilt die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Entgelt, die Beitragsgrundlage dafür ist in § 50a Abs 2 ASVG normiert.

Die SV-Beiträge für eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung nach § 50a ASVG sind immer vom laufenden Arbeitslohn abzuziehen, unabhängig davon, ob ein Zufluss für die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung erfolgt ist oder die Versteuerung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Es hat keine Aufteilung der SV-Beiträge auf die laufend und die festversteuerten Bezüge nach § 67a EStG zu erfolgen.

9. Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge - § 68 EStG: Angemessenheit von Schmutzzulagen (Rz 1133 LStR)

Hinweis: Im Begutachtungsentwurf zum LStR-Wartungserlass 2024 waren in der Rz 1133 LStR noch Ausführungen zur Beurteilung der Angemessenheit von Schmutzzulagen enthalten. Diese sind im endgültigen LStR-Wartungserlass 2024 nunmehr nicht übernommen worden. Zu dieser Thematik sind sowohl eine Amts- als auch eine Parteirevision beim VwGH anhängig. Es bleibt daher abzuwarten, ob durch die Erkenntnisse des VwGH Klarheit hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit von Schmutzzulagen geschaffen wird.

10. Lohnkonto - § 76 EStG (Rz 1185, 1185a LStR)

Folgende Unterlagen sind ua im Original bzw in zulässiger elektronischer Form (§ 131 Abs 3 BAO) beim Lohnkonto aufzubewahren:

  • Erklärung zur Berücksichtigung eines steuerfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten (Formular L 35) sowie belegmäßiger Nachweis über die Kosten der Kinderbetreuung;

  • bei pauschalen Kostenersätzen für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektroautos ein Nachweis, dass beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug nicht sichergestellt werden kann;

  • ein Nachweis der Gewährung des Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens sowie des maßgeblichen Referenzzinssatzes für die gesamte Laufzeit des Darlehens;

  • die Erklärung des Arbeitnehmers der Option zur Start-up-Mitarbeiterbeteiligung.

Für Arbeitnehmer, die ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs 1 Z 16c EStG erhalten, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.

S. 386 11. Lohnzettel - § 84 EStG

11.1. Lohnzettel mit abweichendem Übermittlungsstichtag (Rz 1221c LStR)

Durch die Zuordnung gewisser Zahlungen - wie zB der Nachzahlung von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird - zum Anspruchs- statt zum Zuflusszeitpunkt werden Lohnzettel erstellt, die sich auf länger zurückliegende Kalenderjahre auswirken. Derartige Zahlungen bzw Rückzahlungen betreffende Lohnzettel sind bis zum Ende jenes Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Zahlung oder Rückzahlung folgt. Der abweichende Übermittlungsstichtag gilt für Zahlungen und Rückzahlungen, die ab geleistet werden.

11.2. Adresse des Arbeitnehmers am Lohnzettel (Rz 1224 LStR)

Am Lohnzettel ist die tatsächliche (gegebenenfalls ausländische) Wohnsitzadresse des Arbeitnehmers anzugeben, nicht jedoch die Adresse des Arbeitgebers oder der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schlafstelle.

11.3. Lohnzettelausstellung als rückwirkendes Ereignis (Rz 1233c LStR)

Nachträglich übermittelte oder berichtigte Lohnzettel sowie infolge einer Lohnsteuerprüfung erstellte Lohnzettel stellen ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar.

12. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Veranlagung (Rz 1241m LStR)

Im Fall einer Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger für das Jahr 2025 wird dem Einkommen ein Betrag von 10.888 Euro hinzugerechnet.

Beschränkt Steuerpflichtigen stehen der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, der Kinderabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der Familienbonus Plus, der Kindermehrbetrag, die Erstattung des Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrags, die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus nicht zu.

13. Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag - § 104 EStG (Rz 1242, 1243 LStR)

Anspruch auf den Kinderzuschlag haben Personen, denen ein Kinderabsetzbetrag für ein Kind gewährt wird, das noch nicht 18 Jahre alt ist. Da der Kinderabsetzbetrag mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht der Zuschlag der Person zu, der die Familienbeihilfe für das Kind ausbezahlt wird. Es ist kein Antrag erforderlich.

Der Zuschlag ist an den Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag geknüpft und steht dann zu, wenn der Alleinverdienende bzw Alleinerziehende betriebliche Einkünfte und/oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt und den Einkünftehöchstbetrag in Höhe von 25.725 Euro für das Kalenderjahr 2024 (Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte unter Einbeziehung eines allfälligen 13. und 14. Monatsgehalts) nicht überschreitet.

Alleinerziehende sind auch Familienbeihilfenbezieher, sodass sie stets selbst Anspruch auf den Kinderzuschlag haben. Bei Alleinverdienenden kann der (Ehe-)Partner die Familienbeihilfe beziehen, sodass in derartigen Fällen der Alleinverdienende den Anspruch des (Ehe-)Partners auf den Kinderzuschlag vermittelt.

Der Kinderzuschlag steht jeweils für einen Zeitraum von zwölf Monaten, nämlich von Juli bis Juni des Folgejahres, zu (Anspruchszeitraum), wenn sich aus einer rechtskräftigen Einkommensteuerveranlagung des vorhergehenden Kalenderjahres ergibt, dass die Voraussetzungen vorliegen (Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und Nichtüberschreiten des Einkünftehöchstbetrags).

S. 387 Liegt bis Ende Juni des aktuellen Jahres ein anspruchsbegründender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr vor, wird der Zuschlag für die Monate Juli bis Juni des Folgejahres monatlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr erst nach Juni vor, erfolgt für die unberücksichtigten Monate des Anspruchszeitraums eine Nachzahlung. Dies gilt auch, wenn ein rechtskräftiger Bescheid erst nach Ablauf des Anspruchszeitraums vorliegt.

Der Kinderzuschlag wird erstmals ab Juli 2025 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit dem Kinderabsetzbetrag ausbezahlt und beträgt monatlich 60 Euro.

Ein zu Unrecht gewährter Kinderzuschlag wird in Anwendung des § 26 FLAG 1967 zurückgefordert. Liegen die Voraussetzungen erst in einem Folgebescheid vor (zB nach einer Beschwerde), wird der Kinderzuschlag nachträglich ausbezahlt.

Hinweis: Der Kinderzuschlag und der Grenzbetrag werden jährlich mit dem jeweils maßgeblichen Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfacht, und zwar erstmals der Kinderzuschlag ab Jänner 2026 sowie der Grenzbetrag betreffend Einkommensteuerbescheide des Kalenderjahres 2025.

14. Mitarbeiterprämie - § 124b Z 447 EStG (Rz 1403a bis 1403d LStR)

Gewährt der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 EStG seinen Arbeitnehmern als Zulage oder Bonuszahlung eine Mitarbeiterprämie, ist diese bis zu 3.000 Euro pro Arbeitnehmer steuerfrei.

Die Mitarbeiterprämie muss im vollen Umfang aufgrund einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist, ausbezahlt werden.

Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteils auf Arbeitgeberseite kann die Zahlung auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Kann keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil im Betrieb kein Betriebsrat gebildet ist, kann die Zahlung aufgrund einer entsprechenden kollektivvertraglichen Ermächtigung und einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für alle Arbeitnehmer erfolgen, in welcher sich der Arbeitgeber gegenüber allen seinen Mitarbeitern zur Zahlung verpflichtet. Es ist nicht notwendig, Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmern abzuschließen, jedoch zulässig. Der nachweisliche Verzicht einzelner Arbeitnehmer ist unschädlich, wenn eine Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt, wonach die Mitarbeiterprämie allen Arbeitnehmern zusteht.

Liegt ein kollektivvertragsfähiger Vertragspartner auf Arbeitgeberseite vor (vgl § 4 Abs 1 ArbVG) und existiert dennoch kein Kollektivvertrag, kann keine steuerfreie Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden.

Wird in einem Kollektivvertrag für 2024 die Bezeichnung Teuerungsprämie statt Mitarbeiterprämie verwendet, ist dies - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - für die Steuerbefreiung nicht schädlich.

Ist im Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs eine Mitarbeiterprämie vereinbart, kann diese auch im Fall der Arbeitskräfteüberlassung steuerfrei gewährt werden und zwar auch dann, wenn im Kollektivvertrag des Überlasserbetriebs keine Mitarbeiterprämie vorgesehen ist.

Bei Mischbetrieben (mit und ohne Kollektivvertrag) kann nur jenen Arbeitnehmern, für die der Kollektivvertrag mit Mitarbeiterprämie zur Anwendung gelangt, eine steuerfreie Mitarbeiterprämie gewährt werden (den anderen nicht). Dies gilt sinngemäß bei Kollektivverträgen mit und ohne Mitarbeiterprämie.

S. 388 Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung sein, dh eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt worden ist.

Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Regelung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird. Demnach sind Mitarbeiterprämien auch dann steuerfrei, wenn diese eine für 2024 vereinbarte niedrigere Lohnerhöhung ersetzen, auch wenn die Prämien für die Berechnung der zukünftigen kollektivvertraglichen Mindestgehälter herangezogen werden. Wird zB für das Kalenderjahr 2024 kollektivvertraglich vorgesehen, dass als Interessenausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatslöhne eine Mitarbeiterprämie gezahlt wird, dann ist dies - wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Löhne handelt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht schädlich für die Steuerbefreiung.

Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen können hingegen nicht als Mitarbeiterprämie steuerfrei behandelt werden, da es sich dabei nicht um zusätzliche Zahlungen handelt. Wird eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG oder eine andere Prämie reduziert und stattdessen eine Mitarbeiterprämie gewährt, handelt es sich auch nicht um eine zusätzliche Zahlung.

Im Kalenderjahr 2020 und für 2021 gewährte steuerfreie Corona-Prämien sowie 2022 und 2023 gewährte steuerfreie Teuerungsprämien stellen keine Zahlungen dar, die bisher üblicherweise gewährt wurden.

Die Auszahlung der Mitarbeiterprämie kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen bzw monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen erfolgen. Im Anwendungsbereich des § 77 Abs 5 EStG ist bis eine Auszahlung steuerfrei möglich. Die Zahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig) hat auf die maximale Höhe der Steuerbefreiung keine Auswirkung. Die Mitarbeiterprämie ist allen Arbeitnehmern (zB zu einem bestimmten Stichtag) zu gewähren, da eine Gruppenbildung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Eine sachliche Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Prämie ist jedoch zulässig (zB nach dem Beschäftigungsausmaß, unterjährigem Ein-/Austritt). Der Anspruch an die sachliche Differenzierung ist dabei stets der gleiche, unabhängig davon, ob die Regelung der Mitarbeiterprämie im Kollektivvertrag, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder durch vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer erfolgt. Die herangezogenen Kriterien sind dabei objektiv nachvollziehbar darzustellen.

Die Auszahlung kann auch an Dienstnehmer ohne laufenden Entgeltanspruch erfolgen (zB langer Krankenstand, Karenz).

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG, sind diese zusammen nur bis maximal 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei.

Zulagen und Bonuszahlungen, die nicht von der Steuerbefreiung umfasst sind oder 3.000 Euro übersteigen, sind als laufender Bezug nach dem Tarif zu versteuern.

Die Mitarbeiterprämie ist auch von der Sozialversicherung sowie von der Kommunalsteuer und dem (Zuschlag zum) Dienstgeberbeitrag befreit.

Die Mitarbeiterprämie ist am Lohnkonto und am Lohnzettel auszuweisen. Dies gilt auch, wenn die Mitarbeiterprämie in Form von Gutscheinen oder geldwerten Vorteilen gewährt wird.

S. 389 15. Effektivtariftabellen - LSt-Tabelle 2025 für unselbständig Beschäftigte


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monatslohn bis
Grenzsteuersatz
Abzug
Absetzbeträge
Familienbonus Plus < 18 Jahre
Familienbonus Plus ≥ 18 Jahre
Verkehrsabsetzbetrag
Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag
ganz
halb
ganz
halb
für ein Kind
für zwei Kinder
für jedes weitere Kind
1.120,00
0,00 %
1.812,42
20,00 %
224,00
166,68
83,34
58,34
29,17
40,58
50,08
67,75
+22,33
2.997,33
30,00 %
405,24
166,68
83,34
58,34
29,17
40,58
50,08
67,75
+22,33
5.774,83
40,00 %
704,98
166,68
83,34
58,34
29,17
40,58
50,08
67,75
+22,33
8.600,33
48,00 %
1.166,96
166,68
83,34
58,34
29,17
40,58
50,08
67,75
+22,33
83.344,33
50,00 %
1.338,97
166,68
83,34
58,34
29,17
40,58
50,08
67,75
+22,33
darüber
55,00 %
5.506,19
166,68
83,34
58,34
29,17
40,58
50,08
67,75
+22,33

Monatslohn = Bruttobezug abzüglich SV-Beiträge und Freibeträge, jedoch vor Abzug des Werbungskostenpauschales (132 Euro p.a.). Der Familienbonus Plus ist als erster Absetzbetrag bis maximal null abzuziehen. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag sind in der Tabelle nicht berücksichtigt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tageslohn bis
Grenzsteuersatz
Abzug
Absetzbeträge
Familienbonus Plus < 18 Jahre
Familienbonus Plus ≥ 18 Jahre
Verkehrsabsetzbetrag
Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag
ganz
halb
ganz
halb
für ein Kind
für zwei Kinder
für jedes weitere Kind
37,33
0,00%
60,41
20,00%
7,467
5,556
2,778
1,945
0,972
1,353
1,669
2,258
+0,744
99,91
30,00%
13,508
5,556
2,778
1,945
0,972
1,353
1,669
2,258
+0,744
192,49
40,00%
23,499
5,556
2,778
1,945
0,972
1,353
1,669
2,258
+0,744
286,68
48,00%
38,899
5,556
2,778
1,945
0,972
1,353
1,669
2,258
+0,744
2.778,14
50,00%
44,632
5,556
2,778
1,945
0,972
1,353
1,669
2,258
+0,744
darüber
55,00%
183,540
5,556
2,778
1,945
0,972
1,353
1,669
2,258
+0,744

Tageslohn = siehe Monatslohn.

Michael Seebacher
 15. Effektivtariftabellen - LSt-Tabelle 2025 für unselbständig Beschäftigte

Mag. Michael Seebacher ist Fachvorstand des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge.

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