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Haftung des Verkäufers verbrauchsteuerpflichtiger Waren bei Fernverkäufen
Entscheidung: Pohjanri, C-596/24.
Norm: Art 36 Abs 1 Richtlinie 2008/118/EG.
Art 36 Abs 1 Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass in den von dieser Bestimmung erfassten Fällen verbrauchsteuerpflichtige Waren als „direkt oder indirekt vom Verkäufer oder für dessen Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert“ anzusehen sind, sodass der Verkäufer in diesem anderen Mitgliedstaat Verbrauchsteuerschuldner ist, wenn er in einer Weise tätig wird, die die vom Käufer zu treffende Auswahl des mit dem Versand und/oder der Beförderung dieser Waren beauftragten Unternehmens lenkt, indem er die Inanspruchnahme bestimmter Unternehmen, die hiermit beauftragt werden können, vorschlägt und erleichtert.