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Beschwerdezinsen bei Selbstbemessungsabgaben
Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision); siehe zum selben Sachverhalt , Ro 2019/13/0038.
Normen: §§ 201, 205a, 212a BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH entrichtete in mehreren Jahren Dienstgeberbeiträge zum FLAF. In der Folge beantragte sie, die Dienstgeberbeiträge für diese Jahre mit null festzusetzen. Diese Festsetzung erfolgte schließlich mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des BFG. Anschließend beantragte die GmbH die Festsetzung von Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Erkenntnisses. Das Finanzamt wies den Antrag ab.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, ein Streit im Rechtsmittelverfahren um die Zuerkennung einer Abgabengutschrift führe, weil aus dem diesbezüglichen Bescheid kein Nachforderungsbetrag resultiere, weder zu der Möglichkeit einer Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) noch zu Beschwerdezinsen (§ 205a BAO).
Rechtliche Beurteilung: Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung (Bescheidbeschwerde) abhängt, als Folge der Berufung (Bescheidbeschwerde) herabgesetzt wird, sind gemäß § 205a Abs 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides (bzw Erkenntnisses) festzusetzen.
Zinsen sind gemäß § 205a Abs 3 BAO nur insoweit festzusetzen, als ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von dem ihm zugrunde liegenden Anbringen abweicht, oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt.
S. 408 Bei einer Selbstbemessungsabgabe bewirkt die Einreichung der Erklärung (Bekanntgabe der Selbstberechnung; allenfalls auch die bloße Entrichtung) die Festsetzung der Abgabe. Die „Quasirechtskraft“ einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe durchbrochen. Ein Antrag auf Rückerstattung von Selbstbemessungsabgaben, der mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet wird, ist zunächst als solcher auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten. Ein entsprechender Antrag auf Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe (§ 201 Abs 1 BAO) entspricht einer Berufung (Bescheidbeschwerde), allenfalls einem Antrag auf Wiederaufnahme.
Vor diesem Hintergrund stehen aber Beschwerdezinsen iZm Selbstbemessungsabgaben nur insoweit zu, als Abgaben über den selbstberechneten Betrag hinaus entrichtet wurden. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Abgabepflichtige eine von der Abgabenbehörde abweichende Rechtsansicht vertritt und er daher (unter Offenlegung des Sachverhalts der Abgabenbehörde gegenüber) eine geringere Abgabenschuld (als der Ansicht der Abgabenbehörde entsprechen würde) bekannt gibt, er aber dennoch - etwa nach von der Erklärung abweichender Festsetzung der Abgabe durch die Behörde - die höhere Abgabenschuld entrichtet.
Literaturhinweis: Ehgartner/Knechtl, Verfahrensrecht-Update Dezember 2024, AVR 2024, 253.