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Beschwerdezinsen bei Selbstbemessungsabgaben
Entscheidung: (Abweisung der Parteirevision); siehe zum selben Sachverhalt , Ro 2019/13/0038.
Normen: §§ 201, 205a, 212a BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH entrichtete in mehreren Jahren Dienstgeberbeiträge zum FLAF. In der Folge beantragte sie, die Dienstgeberbeiträge für diese Jahre mit null festzusetzen. Diese Festsetzung erfolgte schließlich mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des BFG. Anschließend beantragte die GmbH die Festsetzung von Beschwerdezinsen gemäß § 205a BAO für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Erkenntnisses. Das Finanzamt wies den Antrag ab.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, ein Streit im Rechtsmittelverfahren um die Zuerkennung einer Abgabengutschrift führe, weil aus dem diesbezüglichen Bescheid kein Nachforderungsbetrag resultiere, weder zu der Möglichkeit einer Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) noch zu Beschwerdezinsen (§ 205a BAO).
Rechtliche Beurteilung: Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung (Bescheidbeschwerde) abhängt, als Folge der Berufung (Bescheidbeschwerde) herabgesetzt wird, sin...