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Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs im Bestimmungsmitgliedstaat auch im Fall der unrechtmäßigen Verbringung der Waren
Entscheidung: Hauptzollamt C, C-214/24.
Normen: Art 7 und 33 Richtlinie 2008/118/EG.
Die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG und insbesondere ihre Art 7 und 33 sind dahin auszulegen, dass die Verbrauchsteuer für Tabakwaren, die unrechtmäßig in das Gebiet eines Mitgliedstaates eingeführt und dann ohne Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens zu gewerblichen Zwecken durch mehrere Mitgliedstaaten bis in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, nur von einem einzigen Mitgliedstaat erhoben werden kann, nämlich dem Bestimmungsmitgliedstaat, in den diese Waren befördert wurden, unter Ausschluss der Durchfuhrmitgliedstaaten.