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Verhältnismäßigkeit und Datenschutz bei der Sicherstellung von Daten(trägern)
Zwischen effizienter Strafverfolgung und effektivem Grundrechtsschutz
Die Sicherstellung von Datenträgern im Strafverfahren wirft Fragen über die richtige Balance zwischen der effektiven Strafverfolgung und dem wirksamen Schutz der Grundrechte von Betroffenen auf. Auch wenn die Sicherstellung von Smartphones oder Laptops für Strafverfolgungsbehörden „datentechnisch nicht bloß eine Insel, sondern mindestens ein Kontinent mit beispiellosen Bodenschätzen“ darstellt, drängt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit darauf gerichteter Ermittlungsmaßnahmen auf. Der VfGH hat in einem richtungsweisenden Erkenntnis mehr als deutlich ausgesprochen, dass die derzeit geltenden Bestimmungen über die Sicherstellung, die (auch) für Datenträger gelten (§ 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StPO sowie § 111 Abs 2 StPO), unverhältnismäßig und aufgrund eines Verstoßes gegen Art 8 EMRK und § 1 DSG verfassungswidrig sind. Die Aufhebung dieser verfassungswidrigen Bestimmungen tritt mit Ablauf des in Kraft. Dieser Beitrag soll insbesondere die vom VfGH in seinem Erkenntnis vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsabwägungen beleuchten, um in weiterer Folge Schlussfolgerungen für die derzeit (noch) geltende Rechtslage zu ziehen und zu klären, was von den Strafverfolgungsbehörden bereits jetzt und vom Gesetzgeber noch in diesem Jahr zu beachten ist.
1. Allgemeines zur Verhältnismäßigkeit
Es ist unbestritten, dass die Sicherstellung von Datenträgern und die anschließende Datenauswertung in das Recht auf Privatsphäre gemäß Art 8 EMRK und das Recht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG eingreifen. Allgemein müssen gesetzlich vorgesehene Ermittlungsmaßnahmen zusammengefasst drei kumulative Kriterien erfüllen, um grundrechtskonform und verhältnismäßig zu sein:
abstrakte Geeignetheit,
Erforderlichkeit und
Angemessenheit.
An der Geeignetheit der eingesetzten Maßnahme fehlt es dann, wenn eine Sicherstellung wegen des Verdachts eines Delikts angeordnet wurde, bei dem typischerweise nicht erwartet werden kann, dass eine Sicherstellung wesentliche Erkenntnisse zu erbringen vermag.
Die Erforderlichkeit ist verletzt, wenn die Sicherstellung vorgenommen wird, ohne zuvor gelindere Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, die den fraglichen Punkt hätten aufklären können.
Auf der dritten Stufe ist die Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, Adäquanz) der Maßnahme zu prüfen. Selbst dann, wenn eine Ermittlungsmaßnahme als die gelindeste zielführende Maßnahme zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, muss sie unterlassen werden, wenn ihr Nutzen zur verursachten Rechtsgutbeeinträchtigung in keinem angemessenen Verhältnis steht. Denn: „Auch im Strafverfahren darf man nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.“
Bei der Angemessenheitsprüfung kommt es auf eine Gesamtbewertung an. Die entscheidenden Größen in diesem Abwägungsvorgang sind die Beeinträchtigungen der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen einerseits und der angestrebte Erfolg der Maßnahme, die Schwere der Tat sowie der Grad des Verdachts andererseits. Je mehr für den Betroffenen auf dem Spiel steht und je weniger die öffentlichen Interessen wiegen, umso eher muss selbst auf die schonendste zielführende Ermittlungsmaßnahme verzichtet werden.
Der VfGH hat klar zum Ausdruck gebracht, dass die Bestimmungen zur Sicherstellung von Datenträgern (§§ 110 ff StPO) ein legitimes Ziel verfolgen und abstrakt geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, da die Sicherstellung eine effektive Strafverfolgung unterstützt. Dennoch entsprechen die derzeit (noch) gültigen Bestimmungen der StPO zur Sicherstellung von Datenträgern nicht den Anforderungen des Grundrechts auf Datenschutz (§ 1 DSG) und des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens (Art 8 EMRK).
S. 140 2. Umfangreiche Möglichkeit der Auswertung
Der VfGH hebt in seiner Entscheidung hervor, dass die Sicherstellung von Datenträgern aufgrund der folgenden Datenauswertung eine besondere Fallkonstellation darstellt. Die Sicherstellung und Auswertung von Daten auf Datenträgern unterscheidet sich grundlegend von der Sicherstellung sonstiger Gegenstände iSd § 109 Z 1 lit a StPO. Der Hauptunterschied liegt in der Möglichkeit, die auf Datenträgern gespeicherten Daten auszuwerten und daraus Rückschlüsse auf die betroffene Person zu ziehen. In der Praxis bedeutet dies, dass Ermittler umfangreiche Profile erstellen können, die tief in die Privatsphäre eingreifen.
Die auf einem sichergestellten Datenträger gespeicherten Daten sind oft sehr umfangreich und können mit anderen Daten verknüpft werden. Dies ermöglicht die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen, die Verhalten, Persönlichkeit und Gesinnung der betroffenen Person offenlegen. Ermittler erhalten Zugang zu allen lokalen und externen Daten, was die Erstellung vollständiger Profile ermöglicht. Im Rahmen einer prädikativen Analyse ist es sogar möglich, Rückschlüsse zu generieren, ohne über die entsprechenden Daten verfügen zu müssen. Dies betrifft neben Beschuldigten auch nicht verdächtige Dritte.
3. Besondere Eingriffsintensität
Eine Sicherstellung ist bereits bei einem Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO) möglich und knüpft nicht an eine bestimmte Schwere der Tat an. Das bedeutet, dass eine solche Ermittlungsmaßnahme in Betracht kommt, sobald aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Strafverfolgungsorgane können darüber hinaus auf alle Daten zugreifen, die auf dem Datenträger (lokal oder extern) gespeichert sind oder waren, einschließlich sensibler und gelöschter Daten. Auch Personen, gegen die kein Anfangsverdacht besteht, können betroffen sein, wenn ihre Daten auf dem sichergestellten Datenträger gespeichert sind.
4. Datenschutzrechtliche Schlussfolgerungen aus dem VfGH-Erkenntnis vom , G 352/2021
Es besteht wohl weitgehender Konsens dahingehend, dass es „in einem Rechtsstaat keine Wahrheitsfindung um jeden Preis geben“ darf. Die nach der Sicherstellung erfolgte Auswertung einer Vielzahl der auf dem Datenträger befindlichen Daten ist wie dargestellt daher besonders eingriffsintensiv. Der VfGH hat festgehalten, dass künftig festzulegen ist, welche Datenkategorien, Dateninhalte, in Bezug auf welchen Zeitraum zu welchen (Ermittlungs-)Zwecken ausgewertet werden dürfen.
Allgemein erfordert es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass auch im Strafverfahren so wenige Daten wie möglich verarbeitet werden. Datenschutzrechtlich wird dies als ein Aspekt der Datenminimierung betrachtet. Die meisten Ermittlungsergebnisse werden (auch) als personenbezogene Daten erfasst, gespeichert und weiterverarbeitet, was datenschutzrechtliche Überlegungen bei fast allen Ermittlungsmaßnahmen unabdingbar macht.
4.1. Beschränkung der Datenauswertung (§ 74 Abs 1 StPO und § 5 Abs 1 StPO)
Nach § 74 Abs 1 Satz 1 StPO dürfen Strafverfolgungsbehörden ausschließlich jene personenbezogenen Daten verarbeiten, die für ihre Aufgaben erforderlich sind. Diese Vorschrift betont die aus § 5 Abs 1 StPO resultierende Begrenzung der Eingriffsbefugnisse auf das absolut erforderliche Maß hinsichtlich der Datenverarbeitung und definiert diese Begrenzung als subjektives Recht.
Nach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß § 5 Abs 1 StPO dürfen Strafverfolgungsbehörden nur so weit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Diese – bereits oben angesprochenen – Teilaspekte der Verhältnismäßigkeit (Erforderlichkeit, Angemessenheit), die auch in § 5 StPO angesprochen werden, stellen konkretisiertes Verfassungsrecht dar. Diese bringen Anforderungen an das Strafprozessrecht, die aus dem Legalitätsprinzip und aus den Grundrechten ableitbar sind, auf anwendungsfähige Formeln.
Gesamtbetrachtend fließen im digitalen Zeitalter das Datenschutzrecht einerseits und das Verfassungsrecht andererseits immer weiter ineinander, zumal es sich beim Recht auf Datenschutz nach § 1 DSG um ein Grundrecht handelt. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die Strafprozessordnung.
Die umfängliche Beschränkung der Datenverarbeitung beinhaltet auch eine zeitliche Komponente, die eine zielgerichtete Auswertung der Daten verlangt, insbesondere die Beschränkung auf den Zeitraum, der zur Ermittlung relevanter S. 141 Verdachtsmomente erforderlich ist. Gerade dieser Aspekt – der wie dargestellt auch vom VfGH explizit betont wurde – ist bei der Sicherstellung und Auswertung von Daten(trägern) oftmals der Dreh- und Angelpunkt eines wirksamen Grundrechtsschutzes der betroffenen Personen.
4.2. Datenlöschung (§ 75 Abs 1 StPO)
Gemäß § 75 Abs 1 StPO sind unrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen der StPO ermittelte personenbezogene Daten von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtigzustellen, zu vervollständigen oder zu löschen. Auch Daten, deren weitere Verarbeitung unzulässig ist, sind zu löschen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verarbeitung nicht erforderlich ist, um ein legitimes Ziel zu erreichen, womit auch die mögliche zukünftige Datenverarbeitung angesprochen wird. Auch Verstöße gegen die Grundsätze für die Datenverarbeitung (§ 37 Abs 1 DSG), wie etwa Treu und Glauben (Z 1) oder Datenminimierung (Z 3) können im Sinne von rechtswidrig ermittelten Daten nach § 75 StPO tatbestandlich sein. Die Löschungsverpflichtung bezieht sich auch auf Datenkopien (vgl § 110 Abs 4 StPO).
Der OGH betont, dass die Staatsanwaltschaft als Leiterin des Ermittlungsverfahrens zur Entscheidung und Anordnung gegenüber der Kriminalpolizei befugt ist, welche konkreten (auch schützenswerte Persönlichkeitsrechte betreffenden) Inhalte unter den angesprochenen Kriterien von Anlass, Durchführung und Ergebnis aktenmäßig festzuhalten sind. Andere Kategorien dürfen daher – wie auch der OGH betont – gemäß § 74 Abs 1 Satz 1 StPO gar nicht erst verarbeitet werden.
Die demnach überschießenden und für die Zwecke der konkreten Ermittlungen nicht erforderlichen Daten, die nicht unter die für das Ermittlungsverfahren notwendigen definierten Datenkategorien, Dateninhalte, Zeiträume und Ermittlungszwecke fallen, dürfen daher gemäß § 74 Abs 1 StPO nicht verarbeitet werden. Unseres Erachtens sind überschießend sichergestellte Datenbestände daher – ohne vorherige Sichtung/Auswertung – von der Staatsanwaltschaft gemäß § 74 Abs 1 StPO iVm § 75 Abs 1 StPO von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen bzw löschen zu lassen.
Im Hinblick auf den Rechtsschutz kann auch auf das Erkenntnis des , verwiesen werden. In dieser Entscheidung hat der VfGH ausgesprochen, dass es im Ermittlungsverfahren datenschutzrechtlich einen „doppelten Rechtsschutz“ gibt. Neben dem HR-Richter sieht der VfGH auch eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde (DSB) als gegeben an. Demnach ist die DSB zur Überwachung und Durchsetzung des DSG sowie für die Kontrolle über Verstöße berufen. In diesem Zusammenhang kann die DSB auf Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse zurückgreifen, wozu auch die Anordnungsbefugnis der DSB gegenüber der Staatsanwaltschaft (nicht jedoch gegenüber dem Gericht) zur Löschung bzw Berichtigung von Daten zählt. Das bedeutet, dass die DSB bei Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion den anderen Behörden übergeordnet ist. Der VfGH eröffnet dem Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit, eine eigene datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde für Staatsanwaltschaften zu schaffen. In der Literatur wird in diesem Zusammenhang auch gefordert, dass Klarstellungen dahingehend vorzunehmen sind, was unter „Löschen“ iZm Beweiserhebungs-, Beweisverwendungs- und Beweisverwertungsverboten zu verstehen ist.
5. Neue gesetzliche Grundlage und praktische Umsetzung
Der Gesetzgeber sollte sich bei der Neuregelung der Sicherstellung und Auswertung von Daten(trägern) an der ausführlich begründeten Argumentation des VfGH orientieren. Das VfGH-Erkenntnis G 352/2021 legt ziemlich klare Umrisse für den Gesetzgeber fest, die dieser bei der Neuregelung zur Sicherstellung von Datenträgern und der anschließenden Auswertung zu berücksichtigen hat. Darunter fallen unter anderem:
Richterliche Bewilligung: Sicherstellung und Auswertung der auf Endgeräten befindlichen Daten müssen von einem HR-Richter bewilligt werden.
Festlegung von Datenkategorien: Bereits vor der Auswertung müssen Datenkategorien, Dateninhalte und Zeiträume der auszuwertenden Daten festgelegt werden.
Abwägung öffentlicher und privater Interessen: Die gesetzlichen Maßnahmen müssen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und den Schutz der Geheimhaltungsinteressen sowie der Privatsphäre der Betroffenen in einem hinreichenden Maß berücksichtigen.
S. 142 Differenzierung zwischen Straftaten: Der Gesetzgeber hat festzulegen, ob ein bestimmter Verdachtsgrad, eine bestimmte Schwere der Straftat bzw ein besonderer Deliktstypus für eine Sicherstellung/Auswertung vorliegen muss.
Es kann auch bedeutsam sein, dass der Gesetzgeber für Betroffene in Abwägung mit dem entgegenstehenden Interesse an der Strafrechtspflege effektive Maßnahmen einer unabhängigen Aufsicht vorsieht, bei der überprüft wird, ob sich die Strafverfolgungsorgane bei der Auswertung der auf dem Datenträger gespeicherten Daten im Rahmen der gerichtlichen Bewilligung und gesetzlichen Vorkehrungen bewegt hat und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im ausreichenden Maß berücksichtigt worden ist.
Da es Auswirkungen auf die Verteidigungsmöglichkeiten entfaltet, ist es auch geboten, dass die von einer Sicherstellung betroffenen Personen (wozu auch unbeteiligte Dritte zählen können) den Auswertungsvorgang ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen nachvollziehen können. Dies unterstreicht der VfGH mit dem Verweis auf VfSlg 19.592/2011 (Pkt III.2.4.1.).
In der Literatur wird auch der Ansatz vertreten, dass es zeitgemäß erscheine, eine explizite Rechtsgrundlage für den bloßen Zugriff auf Daten zu schaffen. Eine weitere Möglichkeit wäre, den Zugriff auf einen analogen Gegenstand (Datenträger) rechtlich anders zu bewerten. Zudem wird vertreten, dass es angebracht sei, zwischen kommunikationsfähigen Datenträgern (Smartphones, Laptops, Tablets, PCs usw) und nicht-kommunikationsfähigen Datenträgern zu differenzieren.
Eine weitere Frage, der sich der Gesetzgeber nicht verschließen sollte, betrifft den Aspekt des Zwangs zur Mitwirkung an einer (biometrischen) Entschlüsselung von Endgeräten. Diese – vom VfGH nicht behandelte – Frage ist in einigen Teilaspekten strittig und sollte durch den Gesetzgeber geklärt werden, zumal auch von dieser Frage nicht nur die Grundrechte auf Privatleben (Art 8 EMRK) und Datenschutz (§ 1 DSG) betroffen sind, sondern auch die Selbstbelastungsfreiheit (Art 90 Abs 2 B-VG; Art 6 EMRK; § 7 Abs 2 StPO).
Diese Punkte sind entscheidend, um die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung und Auswertung von Daten zu gewährleisten. Bei der Neuregelung der Sicherstellungsbestimmungen (§§ 110 ff StPO) hat sich der Gesetzgeber an diesen – vom VfGH ausdrücklich hervorgehobenen – Aspekten zu orientieren.
Nicht zuletzt wäre es aus Sicht der Strafverteidigung wünschenswert, wenn sich der Gesetzgeber auch zur Frage der prozessualen Verwertbarkeit und zum Umgang mit rechtswidrig erlangten „Zufallsfunden“ klar und eindeutig äußern würde. Denn auch davon hängt im 21. Jahrhundert die verfassungsrechtliche Gretchenfrage ab, wie ernst es die staatlichen Institutionen mit dem Grundrechtsschutz im Strafverfahren tatsächlich nehmen. Da es sich bei dieser Frage um einen neuralgischen Punkt des Rechtsstaates handelt, wäre gerade hier eine differenzierte Lösung mit Augenmaß sinnvoll, die nach sachlichen Kriterien abseits von politischem Kalkül nach einem breiten Diskurs von Praxis und Wissenschaft im Gesetzgebungsverfahren gefunden wird.
6. Berücksichtigung im Jahr 2024 und Handlungsmöglichkeiten für Strafverteidiger
Bis zum Inkrafttreten der mit Spannung erwarteten neuen Gesetzeslage (spätestens) ab 2025 müssen die grundrechtlichen Erwägungen des VfGH zur Verhältnismäßigkeit bereits im heurigen Jahr bei der verfassungskonformen Auslegung der §§ 5, 110 ff StPO berücksichtigt werden. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommen auch Soyer/Marsch sowie Brandstetter, der betont, dass es „geboten [ist], die jetzt bis Jahresende noch bestehende Regelung im Lichte der Entscheidung verfassungskonform und dementsprechend vorsichtig zu interpretieren, zumal davon nicht nur § 1 DSG und Art 8 EMRK (Persönlichkeitsschutz), sondern in jüngster Zeit auch die Art 6 EMRK (faires Verfahren) und Art 10 EMRK (Medienfreiheit) und naturgemäss [sic!] auch die entsprechenden Grundrechtsgarantien in der EU-Grundrechtecharta (insbes Art 7, 8, 11 und 48) betroffen waren und sind“.
Für die Praxis bedeutet dies unter anderem, dass die notwendige Festlegung von Datenkategorien, Dateninhalten, Zeiträumen und Zwecken für die Datenauswertung von den Strafverfolgungsbehörden, insbesondere von den Staatsanwaltschaften, bereits zum gegenwärtigen ZeitS. 143 punkt beachtet werden müssen. Kriterien wie der Verdachtsgrad, die Schwere der Tat sowie der Deliktstypus sind dabei im Sinn der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 5 StPO zu berücksichtigen. Die Auswertung muss auf das Notwendige, was aufgrund der Verdachtslage konkret gesucht wird, beschränkt bleiben, ohne dass die Strafverfolgungsbehörden auf eine Gesetzesänderung warten müssten.
Unseres Erachtens ist hierfür auch kein Erlass des Justizministeriums erforderlich. Auch die Bundesregierung vertrat im Verfahren vor dem VfGH einstimmig die Auffassung, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß § 5 Abs 1 und 2 StPO sowie die grundrechtlichen Vorgaben nach Art 8 EMRK und § 1 DSG bei der Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern zu beachten sind, um ihr Argument zu stützen, dass die derzeitige Rechtslage für den Grundrechtsschutz im gegebenen Zusammenhang ausreichend sei. Es ist nur konsequent, dass der Staat die Verhältnismäßigkeitsabwägungen des VfGH nun auch in der Praxis bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt berücksichtigen muss, ohne auf eine (aus Sicht der Bundesregierung ohnehin nicht notwendige) Gesetzesänderung warten zu müssen.
Für die Zwecke der Strafverteidigung ist darauf hinzuweisen, dass die subjektiven Rechte von Betroffenen mittels eines Antrags auf Datenlöschung (§ 75 Abs 1 StPO iVm § 1 DSG und Art 8 EMRK) und/oder Einspruches wegen Rechtsverletzung (§ 106 Abs 1 StPO) geltend gemacht werden können. Zudem kann ein Antrag auf Aufhebung der Sicherstellung nach § 110 Abs 4 StPO bzw auf gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme nach § 115 StPO gestellt werden.
Beispiel 1: Einem Taxifahrer wird aufgrund der Aussage einer des Diebstahls beschuldigten Person vorgeworfen, ein gestohlenes Handy (gebraucht) erworben zu haben, das ihm der Beschuldigte über WhatsApp angeboten habe.
Beispiel 2: Gegen einen Volksschullehrer besteht der dringende Tatverdacht, viele Abbildungen von kinderpornografischem Material auf seinem PC zu besitzen bzw solche darauf zum Zweck der Verbreitung selbst herzustellen.
Bei Anwendung der geltenden Rechtslage (§§ 110 ff StPO) würde zwischen beiden Beschuldigten bei der Sicherstellung und Auswertung des betroffenen Datenträgers nicht (zwingend) differenziert werden. Aufgrund der Entscheidung des , sowie der hier vertretenen Ansicht haben die Strafverfolgungsbehörden bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt so weit wie möglich die Verhältnisabwägungen des VfGH in G 352/2021 in Anwendung des § 5 StPO vorzunehmen.
In Beispiel 1 liegt aufgrund bestimmter Tatsachen (Aussage eines Mitbeschuldigten) der Verdacht eines Vergehens (§ 164 Abs 2 StGB) vor, das mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht ist (geringe Strafdrohung). Gegen den Volksschullehrer in Beispiel 2 besteht hingegen bereits ein dringender Tatverdacht, er habe ein Verbrechen (§ 207a Abs 1 Z 1, Abs 2 Satz 1, Abs 2a StGB) begangen, das mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist (hohe Strafdrohung).
Ziehen die Strafverfolgungsbehörden das Verhältnis zwischen bewirkter Rechtsgutbeeinträchtigung zum Gewicht der Straftat und zum Tatverdacht sowie zum angestrebten Erfolg (§ 5 Abs 1 Satz 2 StPO) heran, so wäre es unseres Erachtens lediglich verhältnismäßig, beim Taxifahrer in Beispiel 1 (nur) den WhatsApp-Chatverlauf zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten auszuwerten. Eine umfangreichere Auswertung der Daten auf dem Handy des Taxifahrers wäre unseres Erachtens nicht verhältnismäßig.
Anders ist die Ausgangslage beim Volksschullehrer in Beispiel 2: Die Sicherstellung seiner Endgeräte sowie eine detaillierte Auswertung der darauf befindlichen Daten wären unseres Erachtens verhältnismäßig, da das Interesse an der Strafverfolgung in diesem Fall sowie der Verdachtsgrad und die Schwere der Tat höher zu gewichten sind als das Interesse des Beschuldigten auf Geheimhaltung bzw das Grundrecht auf Privatleben/Datenschutz.
In seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom , G 352/2021, schiebt der VfGH der weitreichenden Informationsgewinnung der Strafverfolgungsbehörden durch die Sicherstellung von Endgeräten und der anschließenden Datenauswertung einen Riegel vor. Bei zahlreichen Delikten handelt es sich bei der Sicherstellung von Endgeräten und anschließenden Datenauswertung um die Ermittlungsmaßnahme mit dem größten Potenzial zur Wahrheitsfindung. Der Preis dafür ist allerdings ein S. 144 kaum steigerbarer, tiefer Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Datenschutz des Betroffenen. Das Erkenntnis des VfGH trägt beiden Seiten dieser komplexen Materie Rechnung.
Der Gesetzgeber wird in den kommenden Monaten dafür Sorge zu tragen haben, eine zeitgemäße und auf Datenträger abgestimmte Sicherstellungsbestimmung zu schaffen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält. Dabei sollte der Gesetzgeber nicht nur den vom VfGH vorgegebenen Rahmen berücksichtigen, sondern auch wichtige offene Detailfragen, wie etwa die Frage der Zulässigkeit der zwangsweisen (biometrischen) Entschlüsselung von Endgeräten, klären. Kritisch zu hinterfragen ist zudem die nicht mehr zeitgemäße (und § 110 Abs 4 StPO entgegenstehende) Praxis, Endgeräte teilweise einfach physisch sicherzustellen, die dann den Betroffenen oft wochenlang und teilweise monatelang entzogen sind. In der Praxis wird teilweise ein erhöhter Arbeitsanfall als Begründung für eine verzögerte Spiegelung/Auswertung von Endgeräten ins Treffen geführt. Dies kann zB bei Unternehmen zu erheblichen Unannehmlichkeiten führen, da die Endgeräte und die darauf befindlichen Daten für das tägliche operative Geschäft benötigt werden. Dass eine professionelle Datenspiegelung bei Unternehmen vor Ort funktionieren kann, zeigen etwa Kartellverfahren. Eine professionelle Datenspiegelung ist, wenn das Unternehmen dadurch nicht in seiner Tätigkeit behindert wird, unseres Erachtens auch im Strafverfahren geboten und längst überfällig. Im Bedarfsfall sind weitere Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Für die Praxis gilt bereits jetzt, dass die Strafverfolgungsbehörden das Erkenntnis des VfGH im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 5 StPO zu berücksichtigen haben. Es ist Aufgabe grundrechtssensibler Strafverteidiger, diese subjektiven Rechte der Betroffenen im Rahmen von Anträgen oder Rechtsmitteln aktiv geltend zu machen. Denn eine Sensibilisierung für diese wichtige Thematik – die in der Praxis bei manchen staatsanwaltschaftlichen Sicherstellungsanordnungen derzeit noch nicht erkennbar ist – ist längst überfällig und auch in diesem Jahr relevant!

