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Mobilfunkgerät; Handy; Datenträger; Sicherstellung; Auswertung; Verfassungswidrigkeit; Datenschutz; Privatsphäre; Richtervorbehalt
§§ 110 f, 115 StPO; §§ 1, 37 DSG; Art 140 B-VG; Art 8 EMRK
Schumann, Datenschutz im Informationszeitalter – Verfassungswidrigkeit der StPO in Betreff der Sicherstellung von Mobiltelefonen, ÖJZ 2024, 471
Mit Erkenntnis vom , G 352/2021, hat der VfGH auf Normenkontrollantrag – erhoben anlässlich der Sicherstellung und Auswertung eines Mobilfunkgeräts – die Bestimmungen über die Sicherstellung von Gegenständen zu Beweiszwecken (§ 110 Abs 1 Z 1 StPO) und die Verhältnismäßigkeitsbestimmung des § 110 Abs 4 StPO sowie die Bestimmung über die Herausgabe- und Zugangsgewährungspflicht (§ 111 Abs 2 StPO) für verfassungswidrig erklärt. Die Begründung des Erkenntnisses macht deutlich, dass das Strafverfahrensrecht in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes 2004 für das Informationszeitalter mit den Herausforderungen des Datenschutzes einer Revision bedarf. Der Beitrag analysiert das Erkenntnis und befasst sich mit den Anforderungen an die Neuregelung durch den Gesetzgeber.