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Betrug; betrügerisches Anmelden; Schwarzarbeit; Betrug und betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
§§ 146, 153d, 153e StGB; §§ 33 f, 35a, 41a, 58 ASVG
Derntl, Sozialbetrug und Stornierung von Dienstnehmern, JSt 2024, 113
Beim Sozialbetrug im engeren Sinn gemäß § 153d StGB werden Dienstnehmer zur Sozialversicherung in dem Wissen angemeldet, dass die infolge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht vollständig geleistet werden sollen. Bei der gemäß § 153e StGB strafbaren Schwarzarbeit werden Dienstnehmer erst gar nicht angemeldet und die Abfuhr der Beiträge unterbleibt. Betrug ist eine durch Täuschung veranlasste Vermögensschädigung mit Bereicherungsvorsatz (§ 146 StGB).
Im Beitrag wird die Strafbarkeit für den Fall untersucht, dass Dienstnehmer in dem Wissen angemeldet werden, die Beiträge nicht vollständig zu bezahlen. Im Nachhinein wird die Anmeldung dieser Dienstnehmer zu Unrecht storniert und der Saldo am Beitragskonto ist ausgeglichen oder reduziert bzw erweckt das Kontobild überhaupt den Anschein, als ob nie Beiträge aufgelaufen seien.