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Änderungen im Finanzstrafrecht durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I
Der Nationalrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I und Teil II (BBKG 2024 Teil I und Teil II) einstimmig angenommen. Das BBKG 2024 Teil I enthält ua Änderungen des Verkürzungszuschlags (§ 30a FinStrG), eine neue Finanzordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit verfälschten, falschen oder unrichtigen Belegen, eine Verfahrensvereinfachung für das Zollamt Österreich, den Entfall der Berichtspflicht der Finanzstrafbehörden nach § 100 Abs 3a StPO, eine Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Finanzpolizei und eine neue Aufbewahrungspflicht mit entsprechender Sanktionierung im GMSG.
1. Grundlegendes
Das BBKG 2024 Teil I und Teil II wurde am vom Nationalrat einstimmig angenommen. Dieser Beitrag widmet sich den Neuerungen durch Teil I des BBKG 2024. Mit diesem wurden durch die Einführung einer neuen Finanzordnungswidrigkeit zum einen wichtige Impulse zur effektiven Betrugsbekämpfung gesetzt. Zum anderen wurden unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Rechnungshofs verfahrensbeschleunigende Maßnahmen aufgenommen, durch die eine Entlastung der Finanzstrafbehörden erwirkt werden soll, etwa durch Erleichterungen bei der Anwendbarkeit des Verkürzungszuschlags. Weiters wurden Bestimmungen zur Verfahrensökonomisierung durch den Entfall einer Berichtspflicht der Finanzstrafbehörden eingeführt. Zum Zweck der Effizienzsteigerung wurde zudem eine Erweiterung des Aufgabenkatalogs des Geschäftsbereichs Finanzpolizei vorgenommen. Klarstellungen zu Mindestaufbewahrungsfristen und eine korrespondierende Strafbestimmung wurden in das GSMG aufgenommen.
2. Änderungen im FinStrG
2.1. Erweiterung der Subsidiaritätsklausel des § 22 Abs 3 FinStrG
Die Subsidiaritätsklausel des § 22 Abs 3 FinStrG, wonach strafbare Handlungen nach § 223 StGB (Urkundenfälschung) und § 293 StGB (Fälschung eines Beweismittels) nicht zu ahnden sind, wenn sie im Zusammenhang mit einem Finanzvergehen begangen wurden, wurde um die strafbare Handlung nach § 225a StGB (Datenfälschung) erweitert.
Die Klausel stellt eine von mehreren Ausnahmen vom nach § 22 Abs 1 FinStrG geltenden Kumulationsprinzip dar. Eingeführt wurde sie mit dem Steuerreformgesetz 2005 und besteht damit – unverändert – seit mittlerweile fast 20 Jahren. Hintergrund der Regelung waren Bedenken, ein potenziell geständiger Finanzstraftäter würde von der Einbringung einer strafbefreienden Selbstanzeige nur deshalb absehen, weil er im Zuge derer Gefahr einer gerichtlichen Verurteilung wegen Fälschung einer Urkunde nach § 223 StGB bzw eines Beweismittels nach § 293 StGB liefe.
Das Delikt der Datenfälschung nach § 225a StGB, sozusagen das elektronische Äquivalent zur Urkundenfälschung nach § 223 StGB, soll nun konsequenterweise ebenso subsidiär zu einem in Real- oder Idealkonkurrenz verwirklichten Finanzvergehen stehen. Weiterhin ausgenommen von dieser Regelung bleibt das Delikt der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB, weil der Unrechtsgehalt solcher Taten einer gesonderten strafrechtlichen Ahnung bedarf.
2.2. Erleichterung der Anwendung des Verkürzungszuschlags und Klarstellung
In § 30a Abs 1 FinStrG wird die bisher strikte jährliche Betragsgrenze von 10.000 € aufgehoben und die Möglichkeit geschaffen, für die Abgabennachforderung eine Zahlungserleichterung S. 175 (§ 212 BAO) im Ausmaß von höchstens sechs Monaten zu beantragen. In § 30a Abs 5 FinStrG erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich des Ausschlussgrunds, wonach ein Verkürzungszuschlag im Zusammenhang mit Finanzvergehen, die mit einer Mindestgeldstrafe bedroht sind, unzulässig ist.
§ 30a FinStrG sieht eine Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag) vor und ermächtigt die Abgabenbehörden, unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgabenerhöhung von zehn Prozent der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen festzusetzen. Die Bezahlung der Abgabennachforderung und Abgabenerhöhung binnen Monatsfrist bewirkt die Straffreiheit der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen. Diese Befugnis der Abgabenbehörden wurde mit der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 eingeführt. Durch die Möglichkeit des Verkürzungszuschlags soll zum einen eine Entkriminalisierung, zum anderen eine Konzentration der Tätigkeit der Finanzstrafbehörden auf Fälle mit einem höheren deliktischen Gehalt erreicht werden. Diese Entlastung der Finanzstrafbehörden wurde nach Ansicht des Rechnungshofs nicht erreicht, weil der Verkürzungszuschlag im Jahr 2019 nur bei rund zwei Prozent und in den Jahren 2020 und 2021 nur bei jeweils rund einem Prozent der Außendienstmaßnahmen zur Anwendung kam. Um zu einer Entlastung der Finanzstrafbehörden beizutragen, empfahl der Rechnungshof, die Anwendung des Verkürzungszuschlags durch weitere Maßnahmen zu forcieren.
§ 30a Abs 1 FinStrG idF vor dem BBKG 2024 Teil I schränkte die Möglichkeit eines Verkürzungszuschlags auf jene Fälle ein, in denen die Abgabennachforderung für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt 10.000 €, in Summe jedoch 33.000 € nicht übersteigt.
Der Ministerialentwurf zum BBKG 2024 Teil I sah vor, dass ein Vorgehen nach § 30a FinStrG nur mehr auf Antrag des Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen möglich sein sollte. Diese Änderung wurde im parlamentarischen Begutachtungsverfahren kritisiert und in der Regierungsvorlage wieder fallen gelassen. Weiters wurde angeregt, die Betragsgrenze von 33.000 € auf 50.000 € korrespondierend zur Anhebung der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze durch das AbgÄG 2023 zu erhöhen. Die Betragsgrenze von 33.000 € entspricht jener Grenze, ab der die Zuständigkeit des Spruchsenats gegeben ist (§ 58 Abs 2 FinStrG). Diese wurde durch das AbgÄG 2023 nicht angehoben, weshalb der Anregung wohl nicht gefolgt wurde. Im Begutachtungsverfahren wurde weiters angeregt, auch für die Abgabenerhöhung einen Zahlungsaufschub zu ermöglichen. Der Rechnungshof vertritt die Ansicht, die im Ministerialentwurf vorgesehenen Änderungen seien geeignet, zu der von ihm empfohlenen Entlastung der Finanzstrafbehörden beizutragen. Die Regierungsvorlage enthält demgemäß unverändert keine Zahlungserleichterung für die Abgabenerhöhung. So wird auch der pönale Charakter des § 30a FinStrG nicht gänzlich ausgehöhlt.
§ 30a Abs 5 FinStrG idF vor dem BBKG 2024 Teil I schloss ein Vorgehen nach Abs 1 leg cit im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie mit Finanzvergehen, die mit einer Mindestgeldstrafe bedroht sind, aus. § 16 FinStrG sieht generell eine Mindestgeldstrafe von 20 € vor. Wohl um eine Fehlinterpretation zu vermeiden, wird in § 30a Abs 5 FinStrG klargestellt, dass ein Verkürzungszuschlag nur bei jenen Finanzvergehen unzulässig sein soll, die eine Mindestgeldstrafe vorsehen. Eine solche ist derzeit nur in § 11 Abs 3 MinStG 2022 vorgesehen, weshalb diese Bestimmung in § 30a Abs 5 FinStrG aufgenommen wird.
2.3. Ergänzung zur Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrags beim Schmuggel
Die Ergänzung in § 35 Abs 5 FinStrG soll sicherstellen, dass im Fall des Schmuggels (Abs 1 leg cit) die Eingangsabgaben für die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrags jedenfalls als im Inland entstanden gelten.
Gemäß § 35 Abs 4 FinStrG wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe von bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrags geahndet. Der Strafrahmen hängt somit von einem strafbestimmenden Wertbetrag ab, der sich nach dem auf die geschmuggelten Waren entfallenden Abgabenbetrag bemisst. Mit der Änderung im BBKG 2024 Teil I sollen allfällige Bedenken, die sich hinsichtlich der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrags beim Schmuggel aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFG zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer bei Verstößen gegen das Zollrecht ergeben haben, ausgeräumt werden.
Im parlamentarischen Begutachtungsverfahren wurde eine Einschränkung der vorgeS. 176 schlagenen Änderung auf die Fälle des Schmuggels angeregt. Diese Einschränkung findet sich nunmehr auch in der Regierungsvorlage.
2.4. Anpassung an die aktuelle Rechtslage in § 43 FinStrG
In § 43 FinStrG werden die Zitierung und der Verweis auf das TabStG 2022 angepasst.
2.5. Neue Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b FinStrG
Kernstück des BBKG 2024 Teil I ist die Schaffung einer neuen Finanzordnungswidrigkeit. Nach § 51b FinStrG macht sich künftig einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet.
2.5.1. Status quo und Handlungsbedarf
Die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamts verzeichnete in den letzten Jahren einen stetigen Anstieg an Verdachtsmeldungen der meldepflichtigen Berufsgruppen (insbesondere Banken) zu ungeklärten Bargeldabflüssen im dreistelligen Millionenbereich. Diese Gelder werden zu einem erheblichen Teil für die Auszahlung von Schwarz- oder Teilschwarzlöhnen verwendet.
In der Praxis finden sich insbesondere in der Bauwirtschaft Scheinfirmen-Konstruktionen, die aus mehreren Unternehmen und darunter stehenden (Sub-)Unternehmen gebildet werden. Durch das Legen fingierter Belege an Subunternehmer für Leistungen, die nicht erbracht werden, können sodann gewinnmindernde Aufwendungen generiert werden. Auf der letzten Ebene solcher Konstruktionen finden Bargeldbehebungen statt, die als Kick-Back-Zahlungen an übergeordnete Unternehmen zurückfließen und oftmals zur Begleichung von (Teil-)Schwarzlöhnen der nicht ordnungsgemäß – dem Arbeitsausmaß entsprechend – bei der Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigten dienen. Aufgrund von Prüfungsmaßnahmen konnte zB festgestellt werden, dass Teilzeitbeschäftigte bei der ÖGK gemeldet und auch die auf die Anmeldung entfallenden Sozialversicherungsabgaben sowie die Lohnsteuer entrichtet werden. Die Differenz zur nicht gemeldeten tatsächlichen Vollzeitbeschäftigung und zu den allfällig darüber hinaus geleisteten Überstunden wird allerdings in bar und unversteuert ausbezahlt.
Betrugsmuster unter Heranziehung von Schein- und Deckungsrechnungen stellen zudem auch abseits von Scheinunternehmen ein veritables Problem dar und bedrohen die redliche Wirtschaft. Die Gründe dafür sind vielfältig. So werden Scheinrechnungen zB zur Verringerung der Umsatzsteuerzahllast oder Erhöhung der Umsatzsteuergutschrift, zur Vortäuschung von Forderungen oder Verbindlichkeiten, zur Deckung oder Verschleierung von Vermögensverschiebungen ohne Gegenleistung herangezogen und schlussendlich als Beweismittel im Abgabenverfahren herangezogen. Steuerlich abzugsfähige Aufwendungen können dadurch künstlich in die Höhe getrieben und Gewinne vermindert werden.
Der Gesetzgeber hat mit § 51b FinStrG eine bisher finanzstrafrechtlich straflose Vorbereitungshandlung in den strafbaren Deliktsbereich vorverlegt. Dadurch soll der gängigen Kurzlebigkeit von Scheinunternehmen wirksam entgegengewirkt werden. Finanzstrafrechtliche Ermittlungen setzen aufgrund der zum Teil relativ langen Erklärungsfristen im Abgabenrecht oftmals erst zu einem Zeitpunkt an, zu dem die potenziellen Täter nicht mehr greifbar und Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind.
Die Einführung der Finanzordnungswidrigkeit ermöglicht zudem ein rasches Vorgehen mittels Sicherstellungsauftrag gemäß § 172 FinStrG zur Sicherung der zu erwarteten Geldstrafen.
§ 51b FinStrG stellt außerdem ein die Umsatzsteuer betreffendes Finanzvergehen iSd § 12 Abs 14 UStG dar, womit eine weitere Möglichkeit geschaffen wurde, den Vorsteuerabzug zeitnah – im nun strafbaren Vorbereitungsstadium zur Abgabehinterziehung – zu versagen.
2.5.2. Tatbestand des § 51b FinStrG
Täter dieser Finanzordnungswidrigkeit kann jedermann sein.
Als Tathandlungen kommen das Verfälschen von Belegen, das Herstellen von falschen oder unrichtigen Belegen und das Verwenden von verfälschten, falschen oder unrichtigen Belegen in Frage. Belege iSd § 51b FinStrG sind alle Schriftstücke, die als Grundlage für die EintraS. 177 gung in Bücher oder Aufzeichnungen dienen können. Darunter fallen zB Rechnungen, Kassenbelege, Bankauszüge, Frachtbriefe und Lohnabrechnungen.
Einen echten Beleg verfälscht, wer dessen Inhalt unbefugt (nachträglich) abändert und zugleich den Anschein erweckt, als stamme der abgeänderte Inhalt vom Aussteller. Verfälschen kann nur eine vom Aussteller unterschiedliche Person, nicht der Aussteller selbst. Einen Beleg fälscht (dh ein falscher Beleg wird hergestellt), wer einen bisher nicht existenten Beleg erstellt und darin einem vermeintlichen Aussteller einen Inhalt unterschiebt, der nicht von ihm stammt, wodurch scheinbarer und tatsächlicher Aussteller des Belegs nicht identisch sind. Das Ergebnis einer Verfälschung und einer Fälschung (Herstellung eines falschen Belegs) ist ein unechter Beleg, wobei alleiniger Maßstab das Kriterium der Identitätstäuschung über den Aussteller ist.
Ein unrichtiger Beleg ist hingegen ein solcher, in dem inhaltlich unrichtige Tatsachen als richtig dargestellt werden (schriftliche Lüge; in der Terminologie des StGB wird von „Lugurkunde“ gesprochen). Ein unrichtiger Beleg kann zB eine „frisierte“ Rechnung, eine unrichtige Gehaltsbestätigung, ein unrichtiger Lieferschein, eine unrichtige Bestellbestätigung, eine unrichtige Arbeitszeitbestätigung oder eine Scheinrechnung sein. Ein unrichtiger Beleg wird auch dadurch generiert, dass bestimmte Umsätze bewusst nicht im Registrierkassensystem erfasst werden, wodurch ein fehlerhaftes und unvollständiges Journal produziert wird, das der Buchhaltung zugrunde gelegt wird.
Unter den Begriff „Verwenden“ iSd § 51b FinStrG fallen mit Blick auf die §§ 137 und 138 BAO das Zugrundelegen und das Bereithalten von Belegen. In den Erläuterungen wird zudem klargestellt, dass von diesem Begriff auch das Aushändigen und das Überlassen von Belegen an dritte Personen mitumfasst sind. Damit werden Fälle erfasst, in denen jemand Belege für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen eines anderen herstellt.
Auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens iSd § 8 Abs 1 SBBG kommt es nicht an. Zwar erfolgt ein nicht unerheblicher Teil der nun von § 51b FinStrG pönalisierten Handlungen innerhalb von Scheinunternehmen-Konstruktionen. Die Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens eines Scheinunternehmens würde allerdings den Zweck der Norm faktisch zunichtemachen, da damit wohl nur bescheidmäßig festgestellte Scheinunternehmen iSd § 8 Abs 8 SBBG darunter fielen. Einer solchen bescheidmäßigen Feststellung ginge mitunter eine längere Zeitspanne voraus, die ein rasches Vorgehen gegen die Täter verhindern könnte. Des Weiteren beschränken sich die von § 51b FinStrG pönalisierten Handlungen – wie bereits erwähnt – nicht ausschließlich auf den Bereich von Scheinunternehmen. Hauptanwendungsbereich wird wohl sogar jener „legitimer“ Unternehmer sein.
Auf eine Subsidiaritätsklausel wurde in § 51b FinStrG verzichtet. Im Fall ihres Bestehens wäre eine Bestrafung bei Zusammentreffen der Delikte des § 51 Abs 1 lit a, c, d oder § 51a mit § 51b FinStrG aufgrund der jeweiligen Subsidiaritätsklauseln wohl unmöglich, da sich die Strafbarkeit dieser Delikte kraft Subsidiarität gegenseitig aufheben würde. Bei Zusammentreffen der §§ 33 und 51b FinStrG kommen die Konkurrenzregeln des § 21 Abs 1 FinStrG zur Anwendung; beide Delikte können im verwaltungsbehördlichen Verfahren nebeneinander begangen werden (echte Realkonkurrenz). Im gerichtlichen Verfahren käme es aufgrund der einschlägigen Qualifikationsnormen der §§ 39 und 40 FinStrG wohl zu einer Verdrängung des § 51b FinStrG kraft Konsumtion.
Im Fall der Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG unter Heranziehung eines Belegs, dessen Herstellung oder Verwendung bereits im Vorfeld nach § 51b FinStrG bestraft wurde, steht der Verfolgung nach § 33 FinStrG das Doppelverfolgungs- und bestrafungsverbot (Art 4 des 7. ZP zur EMRK [ne bis in idem]) nicht entgegen. Eine Tatidentität (idem) ist bei den Delikten der §§ 33 und 51b FinStrG nicht gegeben. Während der Täter nach § 33 FinStrG keine oder eine unrichtige Erklärung abgibt, stellt der Täter nach § 51b FinStrG falsche, verfälschte oder unrichtige Belege her oder verwendet solche. Der Unrechtsgehalt des § 51b FinStrG erfasst jenen des § 33 FinStrG nicht zur Gänze.
S. 178 Auf subjektiver Tatseite bedarf es eines (zumindest bedingten) Vorsatzes auf die Herstellung oder Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege und eines erweiterten Vorsatzes, dadurch einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern.
Verstöße gegen § 51b FinStrG werden mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 € geahndet. Diese im Vergleich zu anderen Finanzordnungswidrigkeiten hoch angesetzte Geldstrafe wird in den Erläuterungen damit begründet, dass den durch § 51b FinStrG pönalisierten Handlungen eine hohe kriminelle Energie inhärent ist. In Zusammenschau mit den einschlägigen Delikten im StGB ist auf Folgendes hinzuweisen: Dem FinStrG ist ein die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigendes Tagessatzsystem wie jenem dem StGB, außer in den Fällen der §§ 248 bis 252 FinStrG, die keine Finanzvergehen darstellen, fremd. Den Strafrahmen bildet im FinStrG vielmehr eine Obergrenze, zum Teil mit einem festen, zum Teil mit einem variablen (vom strafbestimmenden Wertbetrag abhängigen) Betrag.
Die Verjährungsfrist beträgt wie bei den Finanzordnungswidrigkeiten nach den §§ 49 bis 49e drei Jahre (§ 31 Abs. 2 FinStrG).
2.6. Redaktionelle Anpassungen und Entfall der Widerrufsmöglichkeit des Einspruchsverzichts bei der vereinfachten Strafverfügung
In § 146 Abs 1 FinStrG werden die Zitierungen des AlkStG 2022 und des MinStG 2022 durch Verweis auf die jeweilige Stammfassung berichtigt. Mit der Aufhebung des vorletzten Satzes entfällt die Möglichkeit, den Verzicht auf die Erhebung eines Einspruchs zu widerrufen.
Bei geringfügigen Finanzvergehen kann das Zollamt Österreich gemäß § 146 Abs 1 FinStrG mittels sogenannter vereinfachter Strafverfügung vorgehen. Dies ermöglicht den Zollorganen eine sofortige Erledigung. Die Intention dahinter war eine Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, Beschuldigten langwierige Finanzstrafverfahren zu ersparen. Gemäß § 146 Abs 1 FinStrG darf eine vereinfachte Strafverfügung jedoch nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt und auf die Erhebung eines Einspruchs schriftlich verzichtet hat. Zur weiteren Verfahrensbeschleunigung und Entlastung des Zollamts Österreich wurde § 146 Abs 1 FinStrG mit dem AbgÄG 2022 auf weitere Finanzvergehen ausgedehnt und der Strafrahmen für eine vereinfachte Strafverfügung erhöht. Im Gegenzug wurde dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, den Einspruchsverzicht binnen drei Tagen zu widerrufen. In der Praxis führte die Widerrufsmöglichkeit jedoch nicht zur gewünschten Verfahrensbeschleunigung und Entlastung. Entgegen der Intention des vereinfachten Verfahrens kam es vielmehr zu Verfahrensverzögerungen und erhöhtem Verwaltungsaufwand. Mit dem BBKG 2024 Teil I entfällt daher die Widerrufsmöglichkeit des Einspruchsverzichts. Da sich der Beschuldigte mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklären muss, wird im Entfall der Widerrufsmöglichkeit kein Rechtsschutzverlust für den Beschuldigten gesehen.
Im Begutachtungsverfahren wurde für den Fall, dass sich die Strafverfügung als unrichtig erweist, die Möglichkeit einer befristeten Aufhebung der Strafverfügung in Anlehnung an § 299 BAO angeregt. Eine entsprechende Anpassung der Regierungsvorlage erfolgte nicht, wohl auch deshalb, weil § 170 Abs 2 FinStrG bereits die Möglichkeit der Aufhebung von Bescheiden der Finanzstrafbehörden durch die Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts aus den Gründen des § 289 Abs 1 lit a bis d BAO vorsieht.
2.7. Entfall der Berichtspflicht nach § 100 Abs 3a StPO
Die Berichtspflicht nach § 100 Abs 3a StPO für Finanzstrafbehörden entfällt.
Die Organe der Finanzstrafbehörden, die bei Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Finanzvergehen im Dienst der Strafrechtspflege tätig werden, haben die der Kriminalpolizei nach den Regelungen der StPO zukommenden Aufgaben und Befugnisse und unterliegen deshalb auch den Berichtspflichten der §§ 100 und 101 StPO (§ 196 Abs 1 FinStrG).
Gemäß § 100 Abs 3a StPO hat die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft auch zu berichten, wenn aus ihrer Sicht kein Anfangsverdacht vorliegt, oder sie Zweifel über das Vorliegen eines Anfangsverdachts hat. Diese Berichtspflicht wurde mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 eingeführt – zusammen mit der Definition des Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) und der Regelung über das Absehen von der S. 179 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 35c StAG).
Die Berichtspflicht der Finanzstrafbehörden nach § 100 Abs 3a StPO wurde im Schrifttum bereits mehrfach kritisiert. Ob § 100 Abs 3a StPO überhaupt einen praktischen Anwendungsbereich im Finanzstrafverfahren hat, wurde bereits in Frage gestellt. Gemäß § 82 Abs 1 FinStrG obliegt nämlich die Prüfung der den Finanzstrafbehörden nach §§ 80 und 81 FinStrG zugekommenen Verständigungen und Mitteilungen oder auf andere Weise erlangten Wahrnehmungen eines potenziellen Finanzvergehens (etwa im Rahmen einer Selbstanzeige) dahingehend, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, zunächst ausschließlich den Finanzstrafbehörden selbst. Dass dies auch für den Fall einer gerichtlichen Zuständigkeit gilt, lässt sich aus § 82 Abs 2 FinStrG ableiten. Ergibt die Prüfung, dass für die Ahnung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist (§ 82 Abs 2 FinStrG), oder ergibt sich diese Zuständigkeit erst im weiteren Verlauf eines bereits eingeleiteten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens (§ 54 Abs 1 FinStrG), hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des FinStrG (§§ 195 ff FinStrG) zu führen, also im Dienst der Strafrechtspflege als Kriminalpolizei tätig zu werden und die ihr zustehenden Aufgaben, Befugnisse und Berichtspflichten auszuüben. Zuvor kann sie deshalb konsequenterweise noch gar im Dienst der Strafrechtspflege tätig geworden sein, weil § 196 FinStrG noch nicht zum Tragen gekommen ist.
In der Praxis führte die Anwendung des § 100 Abs 3a StPO dazu, dass sämtliche Selbstanzeigen mit potenziell in die Gerichtszuständigkeit fallendem strafbestimmenden Wertbetrag eine Berichtspflicht an die Staatsanwaltschaft ausgelöst haben, selbst in Fällen, in denen sich der Anzeiger lediglich eines fahrlässigen Verhaltens bezichtigt hat oder die Selbstanzeige aus Vorsichtsgründen erstattet wurde.
Der Entfall der Berichtspflicht der Finanzstrafbehörden nach § 100 Abs 3a StPO kann nun zu einer Entlastung der Staatsanwaltschaft führen. Im Zuge des parlamentarischen Begutachtungsverfahrens wurde vorgebracht, die Finanzstrafbehörden sollen mit Blick auf mögliche willkürliche Entscheidungen auch weiterhin der Berichtspflicht des § 100 Abs 3a StPO unterliegen, um lediglich Entscheidungsträgern mit richterlicher Ausbildung die Abklärung eines Anfangsverdachts zu überlassen. Dem ist zu entgegnen, dass die mit besonderem juristischen Fachwissen ausgestatteten Finanzstrafbehörden bei Unterschreiten der Wertgrenzen des strafbestimmenden Wertbetrags auch ohne Einbindung der Staatsanwaltschaft entscheiden, ob ein Anfangsverdacht gegeben und ein Finanzstrafverfahren einzuleiten ist oder nicht, und diese deshalb auch im Stande sind, eine eigenständige Beurteilung bei Überschreiten der Wertgrenzen vorzunehmen.
2.8. Aufnahme einer Inkrafttretensbestimmung
Die Änderungen des FinStrG durch das BBKG 2024 Teil I treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft (§ 265 Abs 7 FinStrG).
3. Änderungen im ABBG
§ 3 ABBG enthält einen nicht abschließenden Aufgabenkatalog des Amts für Betrugsbekämpfung (ABB) und deren Zuordnung zu den einzelnen Geschäftsbereichen. Mit dem BBKG 2024 Teil I wurde der Aufgabenkatalog des Geschäftsbereichs Finanzpolizei ausgeweitet.
In § 3 Z 2 lit h ABBG wird der Aufgabenkatalog um die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienst der Strafrechtspflege gemäß § 28c AuslBG und die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß § 8a SBBG ergänzt. Im BBKG 2024 Teil II wird in § 8a SBBG die Möglichkeit für das ABB geschaffen, mit Bescheid einem Kredit- oder Finanzinstitut die vorübergehende Nichtabwicklung von Geldtransaktionen in Bezug auf Scheinunternehmen anzuordnen. Mit der Aufnahme des § 8a SBBG in § 3 Z 2 lit h ABBG wird diese Aufgabe dem Geschäftsbereich Finanzpolizei zugewiesen.
Mit der Erweiterung des § 3 Z 2 ABBG um die lit i wird dem Geschäftsbereich Finanzpolizei im Rahmen der Vollziehung der Aufgaben gemäß lit a, e und h leg cit die Kontrolle bestimmter Verpflichtungen nach dem ASVG, dem AlVG, der GewO 1994 und dem AZG zugewiesen. Stellt das ABB im Zuge dieser Kontrollen Übertretungen fest, kommt diesem nunmehr Parteistellung im betreffenden Verwaltungsstrafverfahren zu.
S. 180 Der Ministerialentwurf enthielt in § 3 Z 2 lit i Teilstrich 4 ABBG einen unrichtigen Verweis auf § 28 Abs 2 Z 2 AZG. Dieser Verweis wurde durch einen Abänderungsantrag im Plenum richtiggestellt.
Der Aufgabenkatalog des Geschäftsbereichs Finanzpolizei wurde zudem mit Aufnahme der lit j in § 3 Z 2 ABBG um die Durchführung von vereinfachten Verfahren wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs 1 lit c und d FinStrG im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Verwendung eines technisch vor Manipulation gesicherten Aufzeichnungssystems (§ 131b BAO) und der Belegerteilungsverpflichtung (§ 132a BAO) erweitert. Dem Geschäftsbereich Finanzpolizei obliegt gemäß § 3 Z 2 lit a ABBG die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen iSd §§ 143 und 144 BAO; davon erfasst ist auch die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit Registrierkassen. Bis dato wurden die von der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen bei Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens stets dem Geschäftsbereich Finanzstrafsachen zugeleitet, von dem im Anschluss ein allfälliges Finanzstrafverfahren durchgeführt wurde. Mit Aufnahme des § 3 Z 2 lit j ABBG soll klargestellt werden, dass in solchen Fällen ein vereinfachtes Strafverfahren (§§ 143 ff FinStrG) wegen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs 1 lit c und d FinStrG auch im Geschäftsbereich Finanzpolizei geführt werden kann, um den Geschäftsbereich Finanzstrafsachen zu entlasten. Hinzuweisen ist darauf, dass im Fall eines Einspruchs gegen die Strafverfügung (§ 145 Abs 1 FinStrG), mit dem diese außer Kraft tritt, die Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens weiterhin nur dem Geschäftsbereich Finanzstrafsachen obliegt.
Die Änderungen des ABBG treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3 Z 2 lit i ABBG ist auf Verfahren anzuwenden, für die eine Verfolgungshandlung nach dem vorgenommen wird (§ 8 Abs 5 ABBG).
4. Änderungen im ASVG
In § 111a ASVG wird die Parteistellung des ABB auf jene Fälle erstreckt, in denen die Organe des ABB Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs 1 ASVG festgestellt haben. Diese Änderung erfolgt in Abstimmung mit der Regelung des § 3 Abs 2 lit i ABBG und dient der einheitlichen Anpassung der Parteistellung der Abgabenbehörden des Bunds bzw des ABB in Verwaltungsstrafverfahren nach § 111a ASVG. Die Änderungen des ASVG treten mit in Kraft (§ 804 ASVG).
5. Änderungen im GMSG
In § 7a GMSG wird eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht für meldende Finanzinstitute hinsichtlich der für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen normiert. Die Strafbestimmung in § 108 GMSG wird um die Sanktionierung der vorsätzlichen und grobfahrlässigen Verletzung dieser neuen Pflicht erweitert.
Mit dem Einfügen des § 7a GMSG soll klargestellt werden, dass für sämtliche Dokumente und Informationen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken drei bis sieben GMSG erforderlich sind, eine Mindestaufbewahrungsfrist gilt. Die Sanktionsbestimmung betreffend die nunmehr normierte Aufbewahrungspflicht soll auch im GMSG geregelt werden. Aufgrund der vom OECD-Weltforum zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke (Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) geforderten Änderungen der nationalen Rechtslage ist nun auch die grob fahrlässige Verletzung der Aufbewahrungspflicht strafbar.
Die Änderungen im GMSG treten mit dem auf die Kundmachung des BBKG 2024 Teil I folgenden Tag in Kraft (§ 117 Abs 6 GMSG).
6. Änderungen durch das AbgÄG 2024 und Ausblick
Eine weitere Neuerung im Finanzstrafrecht findet sich im AbgÄG 2024. In § 75 Abs 1 MindBestG entfällt zum einen die Subsidiaritätsklausel, zum anderen wird durch die Aufnahme der unrichtigen Übermittlung des Mindeststeuerberichts in die Strafbestimmung ein Redaktionsversehen beseitigt.
Der Entwurf zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 sieht umfangreiche Änderungen der StPO und Anpassungen im FinStrG vor. Durch Letztere sollen gewisse Änderungen der StPO auch für das gerichtliche Finanzstrafverfahren nachvollzogen werden.
In den §§ 57 Abs 4, 84 Abs 5 und 127 Abs 1 FinStrG soll eine Anpassung an die Terminologie des vorgeschlagenen § 61 Abs 2 lit a StPO erfolgen. In § 201 FinStrG soll der Verweis auf § 108 StPO, der durch die Aufnahme der Bestimmung des § 108a StPO (Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens) umgestaltetet wird, angepasst werden. § 205 FinStrG soll eine Angleichung an die Neuregelung in der StPO betreffend das Absehen von der Einleitung S. 181 eines Ermittlungsverfahrens wegen rechtlicher Unzulässigkeit der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und sonst mangels Anfangsverdachts samt Überführung dieser Thematik in die StPO durch Einfügung eines neuen Hauptstücks 10a. erfahren. Schließlich soll in § 228a FinStrG in Anlehnung an die vorgesehene Neuregelung und deutliche Ausweitung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung (in §§ 196a und 393a StPO) ein entsprechender Ersatzanspruch auch für das gerichtliche Finanzstrafverfahren vorgesehen werden.
Der Entwurf zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 sieht auch die Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme für die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten vor, die durch das Erkenntnis des , bedingt ist. Die Beschlagnahmeregelung des FinStrG war zwar nicht Gegenstand des Normprüfungsverfahrens vor dem VfGH, eine legistische Anpassung erscheint jedoch erforderlich und sollte möglichst zeitgleich mit der Neuregelung in der StPO erfolgen.
Mit dem BBKG 2024 Teil I wurden Änderungen im FinStrG, ABBG, ASVG und im GMSG vorgenommen. Im FinStrG wurde die Datenfälschung (§ 225 StGB) für subsidiär erklärt, die Anwendbarkeit des Verkürzungszuschlags wurde erleichtert und vereinfacht, Ergänzungen zur Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrags beim Schmuggel wurden eingeführt, eine neue Finanzordnungswidrigkeit wurde geschaffen und eine Berichtspflicht der Finanzstrafbehörden abgeschafft. Im ABBG wurden Ergänzungen im Aufgabenkatalog des Geschäftsbereichs Finanzpolizei vorgenommen. Im ASVG erfolgte eine einheitliche Anpassung der Parteistellung der Abgabenbehörden und des ABB. Im GMSG wurden eine Aufbewahrungsfrist und eine korrespondierende Strafbestimmung eingeführt.

