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Neue Finanzordnungswidrigkeit zur Sanktionierung der Belegfälschung
Der neue Straftatbestand des § 51b FinStrG
Mit dem ersten Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 (BBKG 2024 Teil I) wurde eine neue Finanzordnungswidrigkeit in § 51b FinStrG eingefügt, mit der - grob gesprochen - die Belegfälschung sanktioniert werden soll. Dieser Beitrag setzt sich mit dem neuen Straftatbestand auseinander.
1. Hintergrund und Vorbemerkungen
Die neue Finanzordnungswidrigkeit wurde eingeführt, um „ein zeitnahes und wirksames Vorgehen gegen Scheinunternehmen“ zu ermöglichen. Sie wurde von Lehner angesichts der von Scheinunternehmen bewirkten massiven Beitrags- und Abgabenausfälle als „praktisch alternativlos“ bezeichnet. Nichtsdestotrotz ist der neue Straftatbestand nicht auf Scheinunternehmen eingeschränkt. Es ist deshalb zu befürchten, dass vielfach Personen, die keine Berührungspunkte mit Scheinunternehmen aufweisen, ins Visier dieser neuen Bestimmung geraten.
Argumentiert wurde die Einführung der neuen Finanzordnungswidrigkeit auch damit, dass eine „finanzstrafrechtliche Sanktionslücke“ durch die „Vorverlegung des strafbaren Deliktsbereichs in das bisher finanzstrafrechtlich straflose Vorbereitungsstadium“ geschlossen werden soll. Das erscheint insofern bemerkenswert, als für das Verfälschen von Belegen, das Herstellen...