TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 1, Jänner 2025, Seite 36

Neue Finanzordnungswidrigkeit zur Sanktionierung der Belegfälschung

Der neue Straftatbestand des § 51b FinStrG

Sebastian Starl

Mit dem ersten Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 (BBKG 2024 Teil I) wurde eine neue Finanzordnungswidrigkeit in § 51b FinStrG eingefügt, mit der - grob gesprochen - die Belegfälschung sanktioniert werden soll. Dieser Beitrag setzt sich eingehend und kritisch mit dem neuen Straftatbestand auseinander.

1. Hintergrund und Vorbemerkungen

Das Phänomen der Scheinunternehmen ist nicht neu. In den letzten Jahren hat sich allerdings die Erscheinungsform verändert, indem Scheinunternehmen vielfach keine reinen Briefkastenfirmen mehr darstellen, sondern eine gewisse Minimalstruktur aufweisen (hybride Scheinunternehmen). Dies führt dazu, dass Scheinunternehmen mitunter deutlich schwerer aufgespürt werden können als früher. Es kommt dadurch zu einer tendenziellen Verlängerung ihrer Lebensdauer, da Scheinunternehmen ihre schädlichen Praktiken vielfach erst dann einstellen, wenn sie entdeckt werden oder ihre Entdeckung bevorsteht. Ist dies dann der Fall, dürften die Zelte relativ schnell abgebrochen werden. Täter sind nicht mehr greifbar und Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, bevor eine wirksame Strafverfolgung einsetzen kann. Die Scheinunternehmen werden dann häufig in die Insolvenz geschickt.

Die neue...

Daten werden geladen...