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Bestimmung des Wertersatzes im Finanzstrafrecht
ZWF 2024/36
, Rechtsnews 35338 vom
Die herrschende Judikatur übernimmt den in der Rechtsprechung entwickelten und in der Lehre angefochtenen Begriff des gemeinen Werts des Abgabenrechts auch für die Bemessung des Wertersatzes im Finanzstrafrecht. Da bei einer solchen Vorgehensweise der Zweck der Bestimmung des § 19 Abs 3 FinStrG nicht hinreichend bedacht wird, folgt das BFG in der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr dieser Rechtsprechung. Nach Ansicht des BFG ist nicht auf den Preis einer vom Verfall bedrohten Ware abzustellen, der bei ihrem Verkauf am Ort und zur Zeit des Vergehens im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt hätte werden können. Maßgeblich ist vielmehr jener Preis, den die Finanzstrafbehörde als neue Eigentümerin der Gegenstände bei einer Veräußerung für diese in den von ihr erreichbaren Marktbereichen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (eigene Versteigerung, Freihandverkauf, Verkauf an einen gewerblichen Händler, Veräußerung im Internet etc) erzielen hätte können, wären die verfallsbedrohten Gegenstände unverzüglich nach der Tat beschlagnahmt und verwertet worden.